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Ausbildungszeiten verändern
Für jeden anerkannten Ausbildungsberuf ist in der Ausbildungsverordnung eine Regelausbildungszeit vorgesehen, die einem durchschnittlich begabten Auszubildenden das Erreichen des Ausbildungsziels ermöglichen soll. In gewissen Fällen kann von dieser Regelausbildungszeit abgewichen und die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden.
Ausbildungsverhältnisse verkürzen
Für Auszubildende, die bestimmte Voraussetzungen bezüglich allgemeiner Schulbildung oder vorausgegangener Berufsausbildung erfüllen, können verkürzte Ausbildungszeiten unter Berücksichtigung des individuellen Leistungsstandes und Leistungsvermögens festgelegt werden. Für die individuelle Verkürzung der Ausbildungszeit gelten die nachfolgenden Hinweise, wobei mehrere Abkürzungsgründe nebeneinander berücksichtigt werden können. Weiterhin ist eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung möglich, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Beide Verkürzungen müssen auf gemeinsamen Antrag von Ausbildenden und Auszubildenden erfolgen.
•
Hinweise zur Verkürzung der Regelausbildungszeit
Durch die Verkürzung der Ausbildungszeit wird der Inhalt der Berufsausbildung wesentlich verändert. Der Ausbildende ist daher verpflichtet, die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsplan) entsprechend zu verändern, um alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausbildungsverordnung in der verkürzten Ausbildungszeit zu vermitteln. Weiterhin ist zu beachten, dass durch die verkürzte Ausbildungszeit die Prüfungstermine teilweise erheblich vorgezogen werden.
• Ausbildungsordnungen und Rahmenpläne
Wird die Ausbildungszeit zu Beginn der Berufsausbildung verkürzt, ist dies im Ausbildungsvertrag einzutragen. Wird die Ausbildungszeit während der laufenden Berufsausbildung gekürzt, ist dies mit dem nachfolgenden „Änderungsvertrag“ der Industrie- und Handelskammer Siegen umgehend mitzuteilen.
•
Änderungsvertrag
Mindestzeit erforderlich
Auch beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine anspruchsvolle Berufsausbildung, die auch den Erwerb beruflicher Erfahrungen ermöglichen soll, eine Mindestzeit an betrieblicher Ausbildung erfordert. Daher hat der Bundesausschuss für Berufsbildung beschlossen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe - die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung miteinbezogen -folgende Mindestzeiten nicht unterschritten werden dürfen:
Regelausbildungszeit | Mindestausbildungszeit |
|---|---|
42 Monate | 24 Monate |
36 Monate | 18 Monate |
24 Monate | 12 Monate |
Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
Auszubildende, deren Leistungen sowohl im Ausbildungsbetrieb als auch in der Berufsschule als überdurchschnittlich zu bezeichnen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen an der dem regulären Termin vorangehenden Abschlussprüfung teilnehmen. Hierzu ist der nachfolgende „Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung“ ausgefüllt, unterschrieben und fristgerecht der Industrie- und Handelskammer Siegen vorzulegen.
•
Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Ausbildungsverhältnisse verlängern
Die Regelausbildungszeit der Berufsausbildung kann nicht nur gekürzt, sondern auch verlängert werden. Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet dabei zwischen einer „Verlängerung im Ausnahmefall“ und einer „Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung“.
Verlängerung im Ausnahmefall
Die Regelausbildungszeit kann nach Anhörung des Ausbildenden auf Antrag des Auszubildenden in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn es zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Ausnahmefälle für eine Verlängerung können z. B. Krankheit oder längere vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten sein. Eine Verlängerung der Regelausbildungszeit ist auch möglich, wenn sich nach einer Verkürzung der Regelausbildungszeit herausstellt, dass sich das Ausbildungsziel doch nicht so schnell wie erwartet erreichen lässt.
Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr. Das Gesetz will so sicherstellen, dass Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestehen und deren Berufsausbildungsverhältnis durch Zeitablauf endet, in der bisherigen Ausbildungsstätte weiter ausgebildet werden, wenn sie dies verlangen. Das Verlangen ist an den Ausbildenden zu stellen. Wird keine Verlängerung verlangt, endet das Berufsausbildungsverhältnis zum vertraglich vereinbarten Termin.
Bei beiden Formen der Verlängerung wird ein wesentlicher Punkt des Ausbildungsvertrags, nämlich die konkrete Ausbildungsdauer des Berufsausbildungsverhältnisses, nachträglich geändert. Die Verlängerung führt – ebenso wie die Verkürzung – dazu, dass die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsplan) umzustellen ist.
• Ausbildungsordnungen und Rahmenpläne
Wird die Regelausbildungszeit der Berufsausbildung verlängert, ist dies mit dem nachfolgenden „Änderungsvertrag“ umgehend der Industrie- und Handelskammer Siegen mitzuteilen.
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Änderungsvertrag
Ausbildungsverhältnisse auflösen
Ausbildungsverhältnisse können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aufgelöst werden. Hierbei sind keine „schwerwiegenden Gründe“ für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erforderlich. Bei der Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen entfällt jeglicher Rechtsanspruch sowohl für den Ausbildenden als auch den Auszubildenden.
In jedem Fall sollte der Ausbildungsberater der Industrie- und Handelskammer Siegen über die Auflösung im Vorfeld unterrichtet werden.
•
Auflösungsvertrag
