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Neue Bestimmungen für das einjährige/halbjährige gelenkte Praktikum
Das einjährige gelenkte Praktikum in der Klasse 11 der Fachoberschule bzw. nach der Jahrgangsstufe 12 in den entsprechenden Bildungsgängen der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums, des Kollegs sowie des Berufskollegs wurde in der Praktikum-Ausbildungsordnung von 1993 geregelt.
Das halbjährige Praktikum in Verbindung mit der zweijährigen Berufsfachschule wurde in einer eigenen Ordnung aus dem Jahre 2001 geregelt. Obwohl beide Ordnungen den praktischen Teil der Fachhochschulreife regelten, unterschieden sie sich sowohl in inhaltlicher als auch in organisatorischer Hinsicht. Auch waren an der Lenkung und Anerkennung verschiedene Stellen beteiligt.
Ab dem 01.08.2007 werden die Regelungen zum praktischen Teil der Fachhochschulreife für die Fachoberschulen und für die Berufsfachschulen in einer neuen Praktikum-Ausbildungsordnung zusammengeführt.
Sie müssen bereits bei der Anmeldung für die Klasse 11 der Fachoberschule berücksichtigt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 12 die gymnasiale Oberstufe, entsprechende Bildungsgänge des Abendgymnasiums bzw. Kollegs oder AHR-Bildungsgänge im Berufskolleg verlassen, traten die neuen Bestimmungen bereits zum 01.02.2007 in Kraft.
WAS IST NEU AN DEN ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN FÜR PRAKTIKA?
- Es gelten nunmehr die gleichen Tätigkeitsbereiche für die Fachoberschule und für die Berufsfachschule.
- Zur Sicherung der Qualität der Praktikumsstellen legt die neue Ordnung die entsprechenden Anforderungen fest. Als geeignet gelten in der Regel Betriebe, die zur Ausbildung in den entsprechenden Berufen berechtigt sind. Ferner kann das Praktikum auch in Einrichtungen oder Behörden, die die Berechtigung haben, in einem entsprechenden anerkannten Beruf auszubilden, absolviert werden. Die oberen Schulaufsichtsbehörden können nach entsprechender Prüfung weitere Praktikumsstellen zulassen. Damit ist die neue Praktikum-Ausbildungsordnung auch entwicklungsoffen.
- Die neue Praktikum-Ausbildungsordnung bietet mehr Anerkennungsmöglichkeiten. So können bei einer Berufsausbildung oder beim Freiwilligen Sozialen Jahr bei Nachweis der Einschlägigkeit die nachgewiesenen Zeiten voll anerkannt werden.
- Grundsätzlich sind die Berufskollegs für die Anerkennung der Praktika zuständig.
- In besonderen Fällen sind die Bezirksregierungen abschließend für die Zuerkennung der Fachhochschulreife zuständig. Diese können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den bestehenden Regelungen zulassen.
- Es entfällt die Erstellung zusammenfassender Bescheinigungen für das Studium in NRW. Lediglich bei Aufnahme eines Studiums in anderen Bundesländern kann eine Bescheinigung bei der Bezirksregierung beantragt werden.
PRAKTIKUM IN DER KLASSE 11 DER FACHOBERSCHULE
- Die Schulen können die zeitliche Organisation von Unterricht und Praktikum selbstständig regeln. Anstelle der nicht mehr zeitgemäßen Regelung (zwei Tage Unterricht, vier Tage Praktikum) können Blockmodelle oder an die Betriebe angepasste Modelle treten.
- Es entfällt die Eintragung der Praktikumsverträge in ein Verzeichnis bei den Kammern oder den Bezirksregierungen.
- Das Praktikum wird nur noch von der Schule genehmigt, gelenkt und begleitet.
- Das Praktikum nach der neuen Praktikum-Ausbildungsordnung orientiert sich an Tätigkeitsbereichen und nicht mehr an konkreten (z. B. manuellen) Tätigkeiten. Dies und die Ausrichtung an der Einschlägigkeit hat eine Öffnung für weitere Praktikumsstellen zur Folge. Nunmehr kann z. B. auch an Förderschulen oder an offenen Ganztagsschulen das einschlägige Praktikum, das in der Klasse 11 der Fachoberschule für Sozialwesen erforderlich ist, abgeleistet werden.
- Arbeitszeit, Urlaub, Vergütung etc. richten sich nach den gesetzlichen und tarifliche Regelungen, die für die jeweilige Praktikumsstelle gelten.
PRAKTIKA FÜR DIE ZWEIJÄHRIGE BERUFSFACHSCHULE
- Es besteht nunmehr die Möglichkeit, auch ein Teilzeitpraktikum, soweit es sinnvoll ist und mindestens die Hälfte der normalen Arbeitszeit umfasst, zu absolvieren. Die Dauer des Praktikums verlängert sich entsprechend. Teilzeitpraktika sollten vorher mit der Schule abgesprochen werden, um eine spätere Anerkennung sicherzustellen.
- Die Schulen können nunmehr bei Nachweis des vollständigen Praktikums eine Bescheinigung über den Erwerb der vollen Fachhochschulreife ausstellen. Die zusammenfassende Bescheinigung entfällt.
PRAKTIKUM NACH DER JAHRGANGSSTUFE 12
- Nach wie vor bleibt die Möglichkeit erhalten, das Praktikum nach den Vorgaben für die Klasse 11 der Fachoberschule zu absolvieren.
- Nunmehr steht den Schülerinnen und Schülern ein Praktikum in mehr als 360 Ausbildungsberufen offen. Sie können nach den Ausbildungsvorgaben für einen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten Beruf ein einjähriges Praktikum absolvieren, in dem ihnen grundlegende berufliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen des Berufs vermittelt werden.
- Die Fachhochschulen haben in den letzten Jahren im Rahmen einer Profilbildung ein Angebot von interessanten, aber auch oft sehr speziellen Studiengängen (z. B. im Bereich der Master- und Bachelorstudiengänge) entwickelt. Als besondere Einschreibungsvoraussetzungen werden demnach spezielle praktische Tätigkeiten verlangt. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, kann das Praktikum nach den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges einer Fachhochschule in NRW, für den die Praktikantinnen und Praktikanten die Zulassung beantragen, absolviert werden. Für viele Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 12 ein Studium anstreben, ergeben sich hieraus erhebliche Erleichterungen für den Einstieg in das Studium.
- Für alle Praktika entfällt die Eintragung in das Praktikantenverzeichnis und die förmliche Zuerkennung.
Die neue Praktikum-Ausbildungsordnung erleichtert den Einstieg in ein Fachhochschulstudium.
