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Aktuelles
Versicherungsvermittler – Wettbewerbsrecht – Angaben im Internet-Impressum müssen erweitert werden
Nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Beschluss des LG Berlin vom 11.02.2010, Az.: 103 O 25/10) müssen Versicherungsvermittler und –berater weitere Angaben im Internet-Impressum beachten. Neben den zusätzlichen Angaben gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 (Aufsichtsbehörde), § 5 Abs. 1 Nr. 4 (Adresse des Versicherungsvermittlerregisters und Registrierungsnummer) müssen auch § 5 Abs. 1 Nr. 5 a.) bis c.) Telemediengesetz (TMG) beachtet werden. Danach sind mitzuteilen: (a) die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, (b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem Berufsbezeichnung verliehen worden ist, (c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
Auch wenn die (inzwischen rechtskräftige) Auffassung des LG Berlin seitens des DIHK nicht geteilt wird, denn Versicherungsvermittler/-berater fallen nach Ansicht des DIHK nicht unter die im § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG genannten Richtlinien, wird Versicherungsvermittlern/-beratern zur Minimierung des Risikos einer Abmahnung empfohlen, das Internet-Impressum um die in § 5 Abs. 1 Nr. 5 a.) bis c.) TMG genannten Angaben zu ergänzen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem aktualisierten DIHK-Merkblatt.
Neu Informationspflicht beim ersten Geschäftskontakt
Aufgrund des Telekommunikations-Änderungsgesetzes gibt es auch für Versicherungsvermittler Änderungen im Rahmen ihrer Informationspflichten. Insbesondere müssen die Preise für Telekommunikationsverbindungen den neuen Bestimmungen angepasst werden.
Neu zum 01.01.2009: Keine Sachkundeprüfung bei langjähriger Versicherungsvermittlung
Wer bereits seit dem 31.08.2000 ununterbrochen Versicherungen vermittelt, braucht auch nach Ablauf der Übergangsfrist keinen Sachkundenachweis zu erbringen. Zum 1. Januar 2009 ist eine entsprechende Änderung der Versicherungsvermittlerverordnung in Kraft getreten. Hierfür hatten sich die Industrie- und Handelskammern ausgesprochen. In der Praxis bedeutet das, dass langjährig tätige Vermittler, die bisher kein eigenes Versicherungsgewerbe angemeldet haben, weil sie etwa als Angestellter tätig sind, später noch in die Selbständigkeit gehen können, ohne eine Sachkundeprüfung machen zu müssen.
Mindestdeckungssummen für Versicherungsvermittler ab 01.01.2009 auf 1,13 bzw. 1,7 Mio. Euro erhöht
Die Mindestdeckungssummen für Versicherungsvermittler sind zum 01.01.2009 auf 1,13 Mio. Euro im Einzelfall sowie auf 1,7 Mio. für alle Versicherungsfälle eines Jahres erhöht worden. Ein Teil der Versicherungsgesellschaften hat bereits durch Globalerklärungen für bestehende Verträge den neuen Haftungsumfang bestätigt. Solche Erklärungen liegen von der AXA, der R+V und der Allianz-Versicherungen vor. Sie sind auf die Vermittler beschränkt, die bis zum 31.12.08 registriert worden sind.
