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Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Das Gesetz sieht Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vor. Eine Registrierung im Vermittlerregister ist in diesen Fällen gleichwohl erforderlich.

Produktakzessorische Vermittler

Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind nach § 34 d Abs. 3 GewO auf Antrag von der Erlaubnis zu befreien. Dies sind Vermittler, die Versicherungen ergänzend der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit geleisteten Waren/Dienstleistungen vermitteln. Eine solche Akzessorietät liegt beispielsweise vor, wenn der Kfz.-Händler Haftpflicht- und Kaskoversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Kfz vermittelt.

Voraussetzung für die Befreiung von der Erlaubnis:
(Nachweise müssen beigebracht werden)

  • Ausübung der Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO sind, oder für eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen,
  • eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung,
  • Zuverlässigkeit, angemessene Qualifizierung und geordnete Vermögensverhältnisse.

Ausschließlichkeitsvertreter

Ausschließlichkeitsvertreter sind Vermittler, die einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen mit Ausschließlichkeitsklausel haben. Sie bedürfen nach § 34 d Abs. 4 GewO keiner Erlaubnis, wenn

  • sie ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen(Versicherungsprodukte dürfen nicht in Konkurrenz zueinander stehen) ausüben und
  • durch das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung aus ihrer Vermittlertätigkeit übernommen wird.

Ausschließlichkeitsvertreter können wählen, ob sie sich als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO oder über ihr Versicherungsunternehmen als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO registrieren lassen. Eine Doppelregistrierung ist aber nicht zulässig!!

 

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