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Wer ist erlaubnispflichtig?
Versicherungsmakler und Mehrfachagent
Nach § 34 d Abs. 1 GewO ist erlaubnispflichtig, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Von der Vorschrift erfasst werden Makler und Mehrfachagenten, d. h. Vermittler, die nicht nur einem Versicherer zuarbeiten.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind nach § 34 d Abs. 2 GewO:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Bescheinigung über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
Versicherungsberater
Nach § 34 e Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf einer Erlaubnis auch, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne die Provision eines Versicherungsunternehmens zu erhalten oder in einer anderen Weise von ihm abhängig zu sein. Die Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind auch hier nach § 34 e Abs. 2 GewO i.V.m. § 34 d Abs. 2 GewO:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Bescheinigung über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
Nach § 156 Abs. 3 S. 2 GewO entfällt die Überprüfung der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse und der Sachkunde nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, wenn bei Antragstellung die Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz vorgelegt wird.
