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Betrifft die Informationspflicht auch die Mitarbeiter des Versicherungsvermittlers?

Der Informationspflichtige (=der gewerblich tätige Versicherungsvermittler) hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht. In diesem Fall sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen.

Die Verordnung schreibt eine Mitteilung in Textform vor. Dies kann z. B. in Form eines Informationsblatts erfolgen. Zulässig ist auch eine Übermittlung im Visitenkartenformat, sofern alle Informationen enthalten sind.

 

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