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Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen oder ist eine bestimmte Schriftform vorgegeben?
Die in § 11 VersVermVaufgeführten Angaben sind dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen. In Anlehnung an das allgemeine Privatrecht bezeichnet die "Textform" eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung. Damit kann eine Übermittlung der notwendigen Daten auch im Visitenkartenformat erfolgen. Eine bestimmte Schriftform / Darstellungsform gibt die Verordnung nicht vor wohl aber den Umfang der Informationen.
