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Lassen die strengen Vorschriften ein telefonisches Vermittlungsgeschäft überhaupt noch zu?

Sowohl die statusbezogenen Erstinformationen (sog. Selbstauskunftspflicht) als auch die vertragsbezogenen Informationen (s. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten) können ausnahmsweise mündlich erfolgen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. Daher kann zukünftig – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auch per Telefon vermittelt werden.

Allerdings muss der Vermittler die Informationen in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins, nachholen.

 

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