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Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Neue Pflichten für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen für Unternehmen und Mitarbeiter

Am 1. August 2008 ist die neue Chemikalien- Klimaschutzverordnung in Kraft getreten. Sie dient der Ergänzung und notwendigen Konkretisierung der europäischen Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über den Umgang mit bestimmten fluorierten Treibhausgasen (F-Gase-Verordnung). Festgelegt werden insbesondere Dichtheitsanforderungen (Grenzwerte) für ortsfeste Anlagen, Prüfpflichten für mobile Einrichtungen, Rücknahme- und Rückgewinnungsvorschriften, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und Kennzeichnungsregeln.

Viele Betriebe, die ortsfeste Kälte- oder Klimaanlagen, Wärmepumpen (einschließlich deren Kreisläufe) sowie Brandschutzsysteme installieren, warten oder Instand halten, benötigen ab dem 4. Juli 2009 eine neue Bescheinigung, um ihre Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen Personen, die Arbeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausführen, müssen sich zukünftig einer Sachkundeprüfung unterziehen.

Bescheinigung für Betriebe

Eine Pflicht zum Erwerb der Bescheinigung entsteht immer dann, wenn die Kälte- oder Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme das Gas Schwefelhexafluorid oder bestimmte teilfluorierte bzw. perfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten. Die Gase sind in Anhang 1 der F-Gase-Verordnung gelistet. Die betroffenen Betriebe haben dann einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bescheinigung, wenn sie Personal beschäftigen, das die erforderliche Sachkunde für die betreffenden Tätigkeiten hat. Diese Sachkunde muss künftig durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

Betriebe, die mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern arbeiten, müssen zusätzlich das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen nachweisen und belegen, dass sie über ausreichend sachkundiges Personal verfügen sowie die technische Ausstattung für die erforderliche Tätigkeit besitzen.

Die Zertifizierung eines Betriebes erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde. In NRW sind das die Dezernate 56 der zuständigen Bezirksregierungen (siehe hierzu externe Links).

Sachkundebescheinigungen für Personal

Die Betriebe können nur dann eine Bescheinigung erhalten, wenn sie für die Arbeit mit fluorierten Treibhausgasen Personal beschäftigen, das bestimmte persönliche Voraussetzungen, wie z.B. Zuverlässigkeit erfüllt. Hierzu gehört auch, dass die betreffenden Mitarbeiter über eine Sachkundebescheinigung verfügen.

Folgende Tätigkeiten dürfen ab 4. Juli 2009 nur noch mit Sachkundebescheinigung ausgeübt werden:

1. Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
4. Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

Antrag

Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 2 Chemikalien-KlimaschutzVO

 

Rechtsgrundlage

Chemikalien-KlimaschutzVO

Merkblatt

Merkblatt Chemikalien-KlimaschutzVO

Adressen

Schulungsanbieter Chemikalien-KlimaschutzVO

Externe Links

FAQ des Bundesumweltamtes zur F-Gas-Verordnung (EG/842/2006)

Antragstellung zur Zertifizierung von Betrieben (nach § 6 Chemikalien-KlimaschutzVO bei der Bezirksregierung Arnsberg)          

Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 56 – Gefahrstoffe)    

Weitere Infos

Sachkundebescheinigungen - Übergangsfristen laufen ab        

 

 

Zur Zertifizierung von Betrieben für die
Kreise 
Siegen-Wittgenstein und Olpe:

  • Bezirksregierung Arnsberg
    Dipl.-Ing. Dorothee Ludwig
    Hermelsbacher Weg 15
    57072 Siegen
    Telefon: 02931 / 825556
    E-Mail: dorothee.ludwig@bra.nrw.de
 

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