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Ermächtigter Ausführer

Aktuelle Änderung

Arbeits- und Organisationsanweisung

Ein "Ermächtigter Ausführer" hat durch seine innerbetriebliche Organisation sicher zu stellen, dass die Ursprungseigenschaft zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden kann (Arbeits- und Organisationsanweisung, A&O). In der Dienstanweisung der Zollverwaltung (VSF N 27 2004 oder VSF Z 4216) werden Mindestanforderungen genannt, die von der A&O erfüllt werden müssen. Bei der A&O handelt es sich um einen von Mitarbeitern der HZÄ Stuttgart und Ulm erstellten Vorschlag zur allgemeinen Beschreibung der Prozesse im Unternehmen. Abgebildet werden muss der tatsächliche Ablauf im Unternehmen sowie die tatsächlich vorhandenen Nachschlagewerke. Die Darstellung des Prozesses kann im Regelfall grafisch oder mit Hilfe eines Entscheidungsbaumes einfacher dargestellt werden. Wesentlich ist, dass der Prozess sicherstellt, dass nur präferenzberechtigte Waren als solche ausgewiesen werden. Die hier vorgeschlagene A&O weist keine komplizierten Sachverhalte aus wie z. B. die unterschiedliche Präferenzberechtigung von Vormaterial aus bi- und multilateralen Abkommen in Abhängigkeit vom Zielland. Die A&O ist keinesfalls verbindlich oder als Standard zu verwenden.

 

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