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Ausländerrecht/Visum

Für die Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer Erlaubnis, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird. Dabei wird zwischen der Aufenthaltserlaubnis und der Niederlassungserlaubnis unterschieden. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet und zu bestimmten Zwecken erteilt; dagegen ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet, zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Daneben wird im Aufenthaltsgesetz auch das Visum als Aufenthaltstitel aufgeführt.

Bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit müssen Ausländer sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden. Diese holt die Zustimmung zur Arbeitsgenehmigung direkt bei der Arbeitsverwaltung ein und erteilt die Arbeitsgenehmigung in einem Akt mit der Aufenthaltsgenehmigung.

Selbstständige können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Die Industrie- und Handelskammern nehmen zu solchen Anträgen aus wirtschaftlicher Sicht Stellung.

Die Kommunale Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf hat auf ihrer Homepage umfangreiche Informationen zum Thema Ausländerrecht hinterlegt. Dort können auch Formulare für bereits hier lebende Ausländer abgerufen werden.

 

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