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Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft muss geändert werden

Anpassung bis spätestens November 2011!

Unternehmer im Fernabsatzgeschäft sollten bis spätestens 5. November 2011 ihre Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage anpassen. Andernfalls drohen vor allem Online-Händlern Abmahnungen von Konkurrenten und Wettbewerbsvereinen. Hintergrund sind Änderungen im Fernabsatzrecht mit Wirkung zum 4. August 2011. Diese verändern auch die Informations- und Belehrungspflichten der Unternehmer. Für die Umsetzung der neuen Anforderungen gilt aber eine Übergangsfrist von drei Monaten.

Nach der Gesetzesänderung können Unternehmer Wertersatz für Verschlechterung der Ware oder für gezogene Nutzungen nur noch verlangen, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Voraussetzung ist zudem, dass der Verbraucher zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Wegen der Änderungen musste auch das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung angepasst werden. Unternehmer können das amtliche Muster verwenden, um ihren gesetzlichen Informations- und Belehrungspflichten abmahnungssicher nachzukommen. Zu beachten ist aber, dass das gesetzliche Muster eine Vielzahl von Gestaltungsvarianten vorsieht. Um Abmahnungen zu vermeiden muss deshalb auch die Musterbelehrung immer der jeweiligen Konstellation angeglichen werden.

Die Neuregelungen gelten auch für das Rückgaberecht, welches der Unternehmer dem Verbraucher alternativ zum Widerrufsrecht einräumen kann. Das gesetzliche Muster für die Rückgabebelehrung ist ebenfalls geändert worden.

Die aktuellen Musterbelehrungen sind über folgende Links abrufbar:

Widerrufsrecht:  http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_388.html
Rückgaberecht: http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_2_389.html

 

 

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