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Befristete Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende
Ein Arbeitsvertrag darf nicht beliebig oft befristet werden, wenn die Befristung damit begründet wird, dass sich die Beschäftigung an die Ausbildung anschließt. Dies geht nur ein einziges Mal. So hat das BAG am 10.10.2007 in zwei Fällen entschieden (Az.: 7 AZR 795/06 und Parallelentscheidung Az: 7 AZR 800/06). Unternehmen, die Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung befristet weiterbeschäftigen wollen, ist zu empfehlen, die Befristung als sachgrundlose Befristung auszugestalten. Diese Art der Befristung ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig und kann in diesem Zeitrahmen bis zu drei Mal verlängert werden. Das Verbot der Vorbeschäftigung, wonach eine sachgrundlose Befristung nicht möglich ist, wenn der Arbeitnehmer bereits vorher in demselben Unternehmen beschäftigt war, gilt bei einer vorherigen Ausbildung nicht. Das Ausbildungsverhältnis ist kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vorbeschäftigungsverbots.
