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GmbH-Reform

Modernisierung des GmbH-Rechts (MOMiG)

Gesetzentwurf zur Reform des Gesellschaftsrechts vom Kabinett beschlossen

Am 23.05.07 wurde der Gesetzentwurf zur GmbH-Reform von der Bundesregierung beschlossen. Sollte dieser Entwurf im parlamentarischen Verfahren bestätigt werden, verändert sich für Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH einiges.

Die Gründung einer GmbH wird erheblich vereinfacht. Das erforderliche Mindestkapital wird auf 10 000 Euro herabgesetzt. Der Gesetzgeber stellt eine Mustersatzung zur Verfügung. Wird diese Mustersatzung verwendet, so müssen lediglich die Unterschriften der Gesellschafter öffentlich d. h. durch einen Notar beglaubigt werden. Eine notarielle Beglaubigung der Satzung ist nicht mehr in jedem Fall erforderlich. Außerdem kann der Verwaltungssitz der GmbH im Ausland liegen.

Ferner soll zwischen der Eintragung im Handelsregister und der gewerblichen Genehmigung stärker getrennt werden. Wenn eine GmbH zum Gegenstand also beispielsweise die Durchführung von Gütertransporten hat, muss sie nicht mehr die Genehmigungen des Straßenverkehrsamtes zur Eintragung vorlegen. Es reicht, wenn diese Genehmigungen binnen drei Monaten nach Antragstellung eingereicht werden. Das Verfahren vor dem Handelsregister wird damit erheblich beschleunigt.

Mit dem Gesetz wird eine GmbH deutlich leichter erreichbar. Im Handelsregister ist stets eine inländische Anschrift anzugeben, unter der die Gesellschaft angeschrieben werden kann. Es kann auch eine weitere Person als Zustellungsempfänger benannt und im Handelsregister eingetragen werden. Hat die GmbH keinen Geschäftsführer, so ist jeder Gesellschafter Empfangsvertreter für die Gesellschaft. Im Handelsregister wird eine Liste der Gesellschafter geführt. Außerdem wird es leichter möglich sein, gegenüber einer GmbH eine öffentliche Zustellung zu bewirken.

Und die Gesellschafter werden auch im Fall der Insolvenz stärker als bisher in die Pflicht genommen.

Neben den bisher bekannten Gesellschaftsformen soll eine neue haftungsbeschränkte Rechtsform, die sogenannte Unternehmergesellschaft möglich werden. Das in der Satzung bestimmte Mindestkapital muss vollständig eingezahlt werden, Sacheinlagen sind nicht möglich. Ein Viertel des Gewinns ist als gesetzliche Rücklage zu bilden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss die Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen werden.

Daneben sind eine Vielzahl von Verschärfungen oder Erschwerungen für den Fall der Insolvenz vorgesehen. Es wurden die Gründe erweitert, aufgrund derer eine Person nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein kann.

Weiterhin wird der Gesetzesentwurf einige Veränderungen für die Bestellung von Geschäftsführern für Kapitalgesellschaften und weitere Pflichten für Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften mit sich bringen.

 

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