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Lückenlose Sanktionen im Fall der Nichtoffenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen
Seit dem 1.1.2007 wird das Ordnungsgeldverfahren wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Amts wegen betrieben. Das Gesetz sieht einen Ordnungsgeldrahmen von 2.500 bis 25.000 Euro vor. Bei Nichtbefolgung kann es auch mehrmals angeordnet werden.
Die Abschlüsse sind beim elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) einzureichen. Jahres- und Konzernabschlüsse müssen spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag eingereicht werden. Für die meisten Unternehmen endet diese Frist für das Geschäftsjahr 2006 am 31.12.2007. Jeglicher Verstoß gegen die Offenlegungspflichten wird aufgrund der elektronischen Prüfmöglichkeiten in Zukunft erfasst und vom Bundesamt für Justiz verfolgt. Weitere Informationen finden sich auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de) bzw. des Elektronischen Bundesanzeigers (https://publikations-serviceplattform.de/) bzw. bei Stefan Schlauß, Bundesamt für Justiz, Tel.: 0228 41040.
Das ursprünglich von der Bundesregierung in ihrem Regierungsentwurf vorgesehene Bußgeldverfahren wurde nicht verwirklicht. Die diesbezügliche Kritik der IHK-Organisation fand erfreulicherweise bei den Abgeordneten des Deutschen Bundestages Gehör. Im Rahmen des Bußgeldverfahrens hätten Unternehmen die Zahlung der bis zu 50.000 Euro hohen Bußgelder auch dann nicht abwenden können, wenn die Dokumente der Rechnungslegung kurz nach Ablauf der Offenlegungsfrist nachgereicht worden wären, da ein einmal verhängtes Bußgeld nach einem eingetretenen Verstoß nicht mehr zurückgenommen werden kann. Jetzt hat ein Unternehmen vom Zugang der Ordnungsgeldandrohung an sechs Wochen Zeit, die Offenlegung nachzuholen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 50 Euro sind von dem Unternehmen jedoch in jedem Fall, d.h. wenn die Androhung zu Recht erfolgte, zu tragen.
Sollten Unternehmen ein ausgeprägtes Interesse an der Nichtveröffentlichung haben, können neben der Ausnutzung von Offenlegungserleichterungen (§§ 326, 327 HGB) nur, wie bisher schon, gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen, soweit sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten möglich und sinnvoll sind, zum Erfolg führen. Der Wechsel in eine Kapitalgesellschaft & Co., wie z.B. eine GmbH & Co. KG, nebst Aufnahme einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist hier eine Möglichkeit.
