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EuGH: Verwendung eines Firmennamens führt nicht zwangsläufig zu einer Markenverletzung

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 11. September 2007, Az.: C-17/06) stellt die Benutzung einer Firmenbezeichnung, die mit einer älteren Marke identisch ist, nicht unbedingt eine Rechtsverletzung dar. Dies gilt auch dann, wenn es dabei um den Vertrieb von Waren geht, für die der Markenschutz besteht.

Nach Ansicht des EuGH müsse festgestellt werden, ob die Funktion der Marke durch eine solche Benutzung beeinträchtigt werde. Im vorliegenden Fall wendete sich die französische Herstellerin von Bekleidungswaren Céline SA, die Inhaberin der Wortmarke CÉLINE u. a. für Bekleidung und Schuhe ist, gegen ein französisches Geschäft, welches Bekleidungswaren vertreibt und als Firmenzeichen „Céline“ benutzt. Dieses Geschäftszeichen war auch als Firma ins Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen worden. Der EuGH hat zunächst klargestellt, dass eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen für sich genommen nicht den Zweck hat, Waren im Sinne von Art. 5 Abs.1 der Markenrichtlinie 89/104 zu unterscheiden. Soweit eine Anbringung des streitigen Zeichens an den Waren selbst wie hier nicht erfolgt ist, kann eine Benutzung der Marke allerdings vorliegen, wenn das Zeichen so benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Geschäftszeichen und den Waren des Markeninhabers hergestellt wird. Dies muss im vorliegenden Fall aber noch durch das vorlegende Gericht geprüft werden. Kommt man zu einer markenmäßigen Benutzung, die untersagt werden kann, wäre weiterhin zu prüfen, ob Art. 6 Abs.1 Ziff. a der Markenrichtlinie dagegen stehen könnte, wonach einem Dritten die Benutzung seines Namens im geschäftlichen Verkehr nicht untersagt werden kann, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.

 

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