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Mitteilung der inländischen Geschäftsanschrift an das Registergericht
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1. November 2008 ist bei jeder Neuanmeldung eines Unternehmens zum Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Diese wird im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht. Somit kann sie im Handelsregister oder im elektronischen Unternehmensregister von jedermann eingesehen werden.
Für Unternehmen, die am 1. November 2008 bereits im Handelsregister eingetragen waren, galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2009. Ab 1. Nov. d. J. muss eine inländische Geschäftsanschrift angemeldet werden, es sei denn, die Anschrift wurde dem Registergericht vor diesem Stichtag bereits mitgeteilt und hat sich seitdem nicht geändert.
Das Amtgericht trägt ab 1. November 2009 die zuletzt bekannte Geschäftsanschrift ins Handelsregister ein.
Da die inländische Geschäftsanschrift künftig größere Bedeutung bei Zustellungen hat, sollten alle Unternehmen darauf achten, stets dem Registergericht die aktuelle Geschäftsanschrift mitzuteilen. Betroffen sind Eingetragene Kaufleute (e. K.), Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaft (KG / GmbH & Co. KG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) sowie entsprechende ausländische Rechtsformen mit Niederlassung in Deutschland.
Insbesondere GmbHs und AGs haben die Möglichkeit, statt einer aktuellen inländischen Geschäftsanschrift eine bevollmächtigte Person mit deren inländischer Anschrift anzugeben (z.B. den Steuerberater oder ein Büroservice).
Die Anmeldung zum Handelsregister muss über einen Notar erfolgen. Zuständiges Gericht für alle Unternehmen im Kammerbezirk ist das Amtsgericht Siegen.
