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Wesentliche Neuerung bei der Bewerbung von Service-Diensten

Durch das erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetztes (TKG) hat der Gesetzgeber u. a. die Bewerbung von Service-Diensten (0180-Nummern) neu geregelt. Diese Regelungen treten zum 01.03.2010 in Kraft.

Ab dem 1. März 2010 müssen laut dem neuen § 66a Abs. 1 TKG bei der Bewerbung von 0180er-Diensten (jetzt sogenannte "Service-Dienste", früher "Geteilte-Kosten-Dienste") auch die Mobilfunkhöchstpreise angegeben werden. Dies gilt immer dann, wenn für die Inanspruchnahme des Dienstes aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus dem Festnetz abweichen. Bislang genügt der Hinweis, dass die Preise aus dem Mobilfunknetz von denen aus dem Festnetz abweichen können.

Schon jetzt sind Verstöße gegen diese Preisangabenpflichten nach § 149 Nr. 13 a TKG eine Ordnungswidrigkeit, die von der Bundesnetzagentur verfolgt werden kann.

 

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