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Erbschaftssteuerreform 2009

 

Gesetzgebungsverfahren

Nach kurzer, aber zum Teil heftiger Aussprache haben die Mitglieder des Deutschen Bundestages am 27. November 2008 das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts beschlossen, das zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll. Der Bundesrat hat der Reform am 5. Dezember 2008 zugestimmt. Das Gesetz enthält die Anfang November von der Koalition ausgehandelte Kompromisslösung und mildert zumindest einige Schwächen des am 11. Dezember 2007 beschlossenen Gesetzentwurfs, der auf den Reform-Eckpunkten der Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe (siehe unten) basierte.

  • Dass der Gesetzentwurf in zentralen Punkten verfassungswidrig ist, belegt ein vom DIHK beauftragtes Rechtsgutachten:
    Rechtsgutachten zu Verfassungsfragen des Entwurfs des ErbStRG (PDF, 220 KB)

 

Eckpunkte der Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe

  • Am 5. November 2007 hat die Arbeitsgruppe zur Reform des Erbschaftsteuerrechts in Deutschland unter Leitung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und dem hessischen Ministerpräsident Roland Koch die Eckpunkte für die Erbschaftsteuerreform vorgelegt (Einzelheiten auf der Website des Bundesfinanzministeriums). In einer tabellarischen Übersicht hat der DIHK eine erste Bewertung der Details zusammengestellt:
    Bewertung der Eckpunkte.

 

Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer

Am 31. Januar 2007 hatte das Bundesverfassungsgericht die lang erwartete Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts veröffentlicht.

Die Karlsruher Richter stuften die geltenden Bewertungsregeln als verfassungswidrig ein. Sie billigten dem Gesetzgeber aber einen weiten Gestaltungsspielraum für Verschonungsregeln zu, mit dem beispielsweise Vermögen, das Arbeitsplätze schafft, niedriger besteuert wird.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie zum Download auf der Webseite des BVerfG.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe in Kurzform sind der BVerfG- Pressemitteilung vom 31. Januar 2007 zu entnehmen.

 

 

 

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