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Steuerliche Anforderungen bei elektronischen Kontoauszügen

Gemäß § 147 Abs. 2 und Abs. 5 Abgabenordnung sind elektronische Kontoauszüge durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren. Anderes kann jedoch gelten, wenn das Kreditinstitut zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusendet. Denn damit hätte, so die Mitteilung der OFD Koblenz, die Finanzverwaltung eine weitere Kontrollmöglichkeit.

Die Anforderungen an die Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen gelten für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ebenfalls, da auch diese Steuerpflichtigen schriftliche Aufzeichnungen zu führen haben. Allein für Steuerzahler ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 145 ff. Abgabenordnung (also im Privatkundenbereich) bestehe keine Aufbewahrungspflicht. Für diesen Adressatenkreis bestünden keine Bedenken, als Zahlungsnachweise im Rahmen von Steuererklärungen an Stelle von konventionellen Kontoauszügen auch ausgedruckte Online-Bankauszüge zu verwenden.

 

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