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Ärztliche Untersuchung nach JArbSchG

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt.

Minderjährige Auszubildende haben sich vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersuchen zu lassen und die Bescheinigung über die Erstuntersuchung dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen (§ 32 JArbSchG). Die Erstuntersuchung erstreckt sich auf den Gesundheits- und Entwicklungszustand und die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen. Die Untersuchung muss innerhalb 14 Monate vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden haben. Die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der IHK mit dem Ausbildungsvertrag vorzulegen, da sonst der Berufsausbildungsvertrag nicht eingetragen wird (§ 35 BBiG).
Die Wahl des Arztes bleibt dem Auszubildenden überlassen. 
Legt der jugendliche Auszubildende nicht spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vor, besteht für minderjährige Auszubildende ein Beschäftigungsverbot.

Für die Untersuchung muss ein Untersuchungsberechtigungsschein beantragt werden. Dies ist mittlerweile auch digital möglich.
Weitere Informationen dazu unter UBS (Untersuchungsberechtigungsschein).

 

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Ansprechpartner

Dennis Durt

Tel: 0271 3302-220
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Andrea Perugorria

Tel: 0271 3302-202
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Manuela Stahl

Tel: 02761 9445-13
Fax: 02761 944-540
E-Mail

Sven Weber

Tel: 0271 3302-218
Fax: 0271 3302400
E-Mail

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