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Schnellzugang Anträge / Verträge / Infos
+++ Wichtige Information +++
Bitte beachten Sie, dass Ausbildungs- und Umschulungsverträge ab dem 01.01.2024 nur noch in digitaler Form über das Online-Portal eingereicht werden können.
Verträge & Anträge
- Ausbilderkarte
- Zusatzvereinbarungen für kaufmännische Berufe
- Änderungsvertrag
- EQ-Vertrag
- Vorlage Ausbildungsnachweise
- Antrag auf Auflösung
- Schlichtungsantrag
- Antrag Umschulungsmaßnahme
- Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
- Antrag auf Zulassung zur externen Abschlussprüfung
- Antrag auf Ausweisung der Berufsschulabschlussnote
- Antrag auf Ausstellung einer Zweitausfertigung (Prüfungszeugnis)
- Antrag auf Ausstellung einer Rentenbescheinigung
- Antrag auf Nachteilsausgleich
Infos & Links
- Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (BQFG)
- Ausbildungsbetrieb werden
- Ausbildungsnachweise
- Ausbildungsvergütung
- Ausbildungsverhältnisse beenden
- Ausbildungszeiten verändern
- Berufe A - Z / Verordnungen und Ausbildungspläne
- Berufe A - Z / Neuordnungen
- Berufsschulanmeldung
- Einstiegsqualifizierung (EQ)
- Gütesiegel Ausbildung Südwestfalen
- IHK AzubiApp
- IHK-Online-Portal
- Praktika
- Umschulungen
- Verbundausbildung
- Zweitausfertigung / Rentenbescheinigung
Prüfung
Infos für Ausbilder/innen
Wichtige Gesetze der Berufsbildung
Ärztliche Untersuchung nach JArbSchG
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt.
Minderjährige Auszubildende haben sich vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersuchen zu lassen und die Bescheinigung über die Erstuntersuchung dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen (§ 32 JArbSchG). Die Erstuntersuchung erstreckt sich auf den Gesundheits- und Entwicklungszustand und die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen. Die Untersuchung muss innerhalb 14 Monate vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden haben. Die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der IHK mit dem Ausbildungsvertrag vorzulegen, da sonst der Berufsausbildungsvertrag nicht eingetragen wird (§ 35 BBiG).
Die Wahl des Arztes bleibt dem Auszubildenden überlassen.
Legt der jugendliche Auszubildende nicht spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vor, besteht für minderjährige Auszubildende ein Beschäftigungsverbot.
Für die Untersuchung muss ein Untersuchungsberechtigungsschein beantragt werden. Dies ist mittlerweile auch digital möglich.
Weitere Informationen dazu unter UBS (Untersuchungsberechtigungsschein).