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Neuregelungen
1. Wegfall der Engpassbetrachtung sowie der Vorrangprüfung
- Das Fachkräfteeinwanderungsgesetzt bezieht sich auf alle Berufsgruppen; nicht mehr nur auf Mangelberufe.
- Die Vorrangprüfung im Rahmen der Arbeitsmarktzulassungsverfahrens entfällt.
- Ausnahme: für die Berufsausbildung bleibt die Vorrangprüfung bestehen.
2. Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung (§ 18 Aufenthaltsgesetz)
- Fachkraft ist jeder, der
- eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland bzw. eine gleichwertige ausländische Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf absolviert hat
oder - einen deutschen, bzw. einen anerkannten ausländischen oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt
- eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland bzw. eine gleichwertige ausländische Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf absolviert hat
- Zuwanderung setzt voraus:
- ein konkretes Arbeitsangebot eines inländischen Arbeitgebers
- die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses
- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- für ausländische Fachkräfte ab Vollendung des 45. Lebensjahres ein Gehalt in Höhe von mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
3. Ausnahmeregelungen
- Personen mit einem anerkannten Abschluss können ohne konkretes Arbeitsangebot einreisen und sechs Monate nach Arbeit suchen.
- Voraussetzungen: deutsche Sprachkenntnisse + Unterhalt muss gesichert sein (Nachweis über Geldmittel in Höhe des BAföG-Satzes + 10 % für Kranken- und Pflegeversicherung; aktuell 808,50 € pro Monat)
- Für bestimmte IT-Berufe genügt eine einschlägige Berufserfahrung.
- Deutschkenntnisse werden nicht vorausgesetzt sofern eine andere Sprache am Arbeitsplatz üblich ist
- zunächst befristeter Aufenthalt für max. 4 Jahre
- Einreise mit einer Teilanerkennung mit dem Ziel eine Qualifizierung zu durchlaufen, die zu einer Vollanerkennung führt.
- Voraussetzung: Sprachniveau mindestens A2
- Aufenthalt bis zu 24 Monate
- Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Vermittlungsabsprache mit einer ausländischen Partnerverwaltung getroffen; die Anwerbung erfolgt nach einer Bedarfanalyse bei den heimischen Unternehmen
- Personen aus diesen Ländern dürfen für ein Anerkennungsverfahren (bis zu 3 Jahre) einreisen
- eine fachähnliche Nebenbeschäftigung (Minijob) ist währenddessen erlaubt
4. Möglichkeiten für Arbeitnehmer ausländische Fachkräfte zu gewinnen
- Stellenangebote dem örtlichen Arbeitgeberservice der BA melden; wichtig: Interessenbekundung an der Einstellung ausländischer Fachkräfte
- eigene Suche nach ausländischen Fachkräften
- eventuell lange Wartezeit bis Anerkennungsverfahren abgeschlossen ist
um dieses zu vermeiden - Anstoß eines beschleunigten Verfahrens gegen Gebühr (siehe Punkt 5)
- eventuell lange Wartezeit bis Anerkennungsverfahren abgeschlossen ist
5. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (NEU)
- Fristen
- Die Anerkennungsstelle soll innerhalb von 2 Monaten entscheiden
- Die Auslandsvertretung / Visa-Stelle vergibt einen Termin zur Beantragung des Visums innerhalb von 3 Wochen und entscheidet danach innerhalb von 3 Wochen
- Ablauf
- Der Arbeitgeber beantrag in Vollmacht der potentiellen, ausländischen Fachkraft die Einleitung des beschleunigten Verfahrens
- Die ZFE leitet der Anerkennungsstelle den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses zu.
- Ist die Zustimmung der BA erforderlich, wird diese durch die ZFE eingeholt.
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Ansprechpartner
Dagmar Gierse

Tel: 0271 3302-203
Fax: 0271 3302400
E-Mail
