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Neuregelungen

1. Wegfall der Engpassbetrachtung sowie der Vorrangprüfung

  • Das Fachkräfteeinwanderungsgesetzt bezieht sich auf alle Berufsgruppen; nicht mehr nur auf Mangelberufe.
  • Die Vorrangprüfung im Rahmen der Arbeitsmarktzulassungsverfahrens entfällt.
  • Ausnahme: für die Berufsausbildung bleibt die Vorrangprüfung bestehen.

2. Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung (§ 18 Aufenthaltsgesetz)

  • Fachkraft ist jeder, der
    • eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland bzw. eine gleichwertige ausländische Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf absolviert hat
      oder
    • einen deutschen, bzw. einen anerkannten ausländischen oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt
  • Zuwanderung setzt voraus:
    • ein konkretes Arbeitsangebot eines inländischen Arbeitgebers
    • die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses
    • die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
    • für ausländische Fachkräfte ab Vollendung des 45. Lebensjahres ein Gehalt in Höhe von mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung

3. Ausnahmeregelungen

  • Personen mit einem anerkannten Abschluss können ohne konkretes Arbeitsangebot einreisen und sechs Monate nach Arbeit suchen.
    • Voraussetzungen: deutsche Sprachkenntnisse + Unterhalt muss gesichert sein (Nachweis über Geldmittel in Höhe des BAföG-Satzes + 10 % für Kranken- und Pflegeversicherung; aktuell 808,50 € pro Monat)
  • Für bestimmte IT-Berufe genügt eine einschlägige Berufserfahrung.
    • Deutschkenntnisse werden nicht vorausgesetzt sofern eine andere Sprache am Arbeitsplatz üblich ist
    • zunächst befristeter Aufenthalt für max. 4 Jahre
  • Einreise mit einer Teilanerkennung mit dem Ziel eine Qualifizierung zu durchlaufen, die zu einer Vollanerkennung führt.
    • Voraussetzung: Sprachniveau mindestens A2
    • Aufenthalt bis zu 24 Monate
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Vermittlungsabsprache mit einer ausländischen Partnerverwaltung getroffen; die Anwerbung erfolgt nach einer Bedarfanalyse bei den heimischen Unternehmen
    • Personen aus diesen Ländern dürfen für ein Anerkennungsverfahren (bis zu 3 Jahre) einreisen
    • eine fachähnliche Nebenbeschäftigung (Minijob) ist währenddessen erlaubt

4. Möglichkeiten für Arbeitnehmer ausländische Fachkräfte zu gewinnen

  • Stellenangebote dem örtlichen Arbeitgeberservice der BA melden; wichtig: Interessenbekundung an der Einstellung ausländischer Fachkräfte
  • eigene Suche nach ausländischen Fachkräften
    • eventuell lange Wartezeit bis Anerkennungsverfahren abgeschlossen ist
      um dieses zu vermeiden
    • Anstoß eines beschleunigten Verfahrens gegen Gebühr (siehe Punkt 5)

5. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (NEU)

  • Fristen
    • Die Anerkennungsstelle soll innerhalb von 2 Monaten entscheiden
    • Die Auslandsvertretung / Visa-Stelle vergibt einen Termin zur Beantragung des Visums innerhalb von 3 Wochen und entscheidet danach innerhalb von 3 Wochen
  • Ablauf
    • Der Arbeitgeber beantrag in Vollmacht der potentiellen, ausländischen Fachkraft die Einleitung des beschleunigten Verfahrens
    • Die ZFE leitet der Anerkennungsstelle den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses zu.
    • Ist die Zustimmung der BA erforderlich, wird diese durch die ZFE eingeholt.
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Ansprechpartner

Dagmar Gierse

Tel: 0271 3302-203
Fax: 0271 3302400
E-Mail

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