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Ausbildungsvergütung

Eine Besonderheit im Berufsbildungsrecht gegenüber Arbeitsverhältnissen besteht darin, dass § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zwingend festlegt, dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Zu beachten ist dabei, dass die Ausbildungsvergütung eine wesentliche Unterstützung zum Lebensunterhalt des Auszubildenden leisten, und gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG mit fortschreitender Ausbildungsdauer, mindestens jedoch jährlich ansteigen muss.

Bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung ist sowohl für den Ausbildungsbetrieb als auch für die Auszubildenden oft nicht klar, welche Ausbildungsvergütung für den jeweiligen Ausbildungsberuf angemessen ist bzw. wonach sich die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet.

Aus diesem Grund hat sich bereits am 10.04.1991 das Bundesarbeitsgericht in einem Fall mit der „Angemessenheit der Ausbildungsvergütung” befasst (5 AZR 226/90)

Grundsätzlich sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Azubis unterschiedlicher Berufe haben folglich einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung, wenn sie im selben Unternehmen ausgebildet werden.

Vergütung bei Anwendbarkeit von Tarifverträgen:
Bei Tarifgebundenheit der Vertragsparteien (Ausbildendem und Auszubildendem) richtet sich die Angemes­senheit der Vergütung nach den jeweiligen tariflichen Vergütungssätzen. Diese umfassen die Mindestentloh­nung der vom Anwendungsbereich erfassten Auszubildenden und sind stets als angemessen anzusehen. Dies gilt auch für die Fälle, dass ein Tarifvertrag für eine ganze Branche durch das Arbeits- und Sozialministerium für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Vergütung bei fehlender Tarifbindung:
Sind die Parteien nicht tarifgebunden, ist die Ausbildungsvergütung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dann gerade noch angemessen, wenn sie nicht um mehr als 20 Prozent von der üblichen tariflichen Ausbildungsvergütung in der jeweiligen Branche abweicht.

Vergütung bei Nichtvorhandensein eines Tarifvertrages:
Gibt es für die Branche, in der ausgebildet werden soll keinerlei tarifrechtliche Absprachen, so muss sich das Unternehmen an tarifrechtliche Vergütungsregelungen verwandter Wirtschaftsbereiche oder Berufe anlehnen, deren Tätigkeitsfeld ähnlich ist, und die dem Ausbildungsbereich des Auszubildenden hinsichtlich des Aus­bildungsganges gleichen. Hiervon kann, wie oben beschrieben ebenfalls um max. 20 Prozent abgewichen werden.

Eine Übersicht der aktuell gültigen Ausbildungsvergütungen finden Sie unter nebenstehendem Link auf den Internetseiten des Tarifregisters NRW sowie im Downloadbereich. Bitte beachten Sie, dass für einige Branchen aufgrund neuer Tarifvereinbarungen geänderte Werte gelten. Für nähere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt zur Ausbildungsberatung auf.

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