PDF wird generiert
Bitte warten!

Wer ist eine Praktikantin oder ein Praktikant?

Praktikanten sind Personen, die in erster Linie berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sammeln wollen. Zu diesem Zweck „laufen Sie im Betrieb mit”, ohne als feste Arbeitskraft in die täglichen Verrichtungen eingeplant zu werden. Ihre Arbeitsleistungen sollten den Erwerb von beruflichen Kenntnissen nicht überwiegen. Das Praktikum stellt damit eine betriebliche Tätigkeit und Ausbildung dar, ohne eine systematische Berufsausbildung zu sein. Praktikanten sind in der Regel nur von kürzerer Dauer im Unternehmen. Ihr Aufenthalt im Betrieb ist begrenzt und beläuft sich bei freiwilligen Praktika durchschnittlich auf drei Monate. Praktikant ist auch, wer sich einer bestimmten Tätigkeit und Ausbildung in einem Betrieb unterzieht, weil er diese entweder im Rahmen einer Gesamtausbildung (z.B. um die Zulassung zu einem Studium oder zur Hochschulprüfung zu erlangen) nachweisen muss, oder weil er mit ihr aus sonstigen Gründen berufliche Erfahrung sammeln möchte. Die hier denkbaren Ausgestaltungen sind vielfältig. Praktika dienen, neben den „klassischen” Konstellationen im Schüler- und Studentenpraktikum, immer häufiger auch als Berufseinstieg. Ein Beispiel hierfür bietet im Bereich der Medienwirtschaft das „Volontariat”.

Freiwillige Praktika und Pflicht-Praktika

Es wird grundsätzlich zwischen einem freiwilligen Praktika und Pflicht-Praktika unterschieden. Pflichtpraktika finden sich vor allem in den Studienordnungen der verschiedenen universitären Fachbereiche. Sie sollen dazu dienen, neben dem theoretisch vermittelten Wissen - in zeitlich bestimmten Umfang - praktische Erfahrungen zu erwerben und so Einblicke in spätere Tätigkeitsfelder zu erlangen. Solche Praktika sind häufig dann vorgeschrieben, wenn nicht „Praxis-Semester” vorgesehen sind, bei denen Studierende für die Dauer eines Semesters in Betrieben arbeiten.

Praktikanten im Einzelnen

Studenten

Das Praktikum kann bei Studenten Bestandteil eines Studiums sein. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung. Arbeitsrecht findet dann grundsätzlich keine Anwendung. Innerhalb der Studienpraktika lassen sich weiter „ Zwischenpraktika”, während des eigentlichen Studiums, und die vorausgehenden oder nachfolgenden „Vor – oder Nachpraktika” unterscheiden. Im Hinblick auf die jeweilige Studienordnung muss ferner danach differenziert werden, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Freiwillig sind Studentenpraktika immer dann, wenn sie nicht ausdrücklich in der Studienordnung festgelegt sind. Beide Unterscheidungen haben Auswirkung auf die Sozial- und gesetzliche Unfallversicherungspflicht des Praktikanten. Eine Verpflichtung des ausbildenden Betriebes zur Zahlung einer Vergütung besteht in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Wird jedoch ein Entgelt bezahlt, kann dessen Höhe ebenfalls Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht des Praktikanten haben.
Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an die enstprechende Hochschule.

Schüler

Schüler absolvieren während ihrer Schulzeit in der Regel ein oder zwei Praktika. Solche „Betriebspraktika” dauert in der Regel nicht länger als vier Wochen und dienen der beruflichen Orientierung der Schüler. Werden Schüler im Rahmen eines Betriebspraktikums im Betrieb tätig, findet Arbeitsrecht in der Regel ebenfalls - wie bei studentischen Pflichtpraktika - keine Anwendung. Der ausbildende Betrieb darf dem Praktikanten als Anerkennung seiner Tätigkeit einen kleineren Geldbetrag („Taschengeld”) zahlen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Eine gesonderte Sozial- und gesetzliche Unfallversicherungspflicht besteht üblicherweise nicht, da die Schüler zumeist über Ihre Familien versichert sind und die gesetzliche Unfallversicherung über deren Schule abgewickelt wird. Der ausbildende Betrieb sollte sorgfältig darauf achten, dass die abverlangte Präsenz (Arbeitszeit) des jeweiligen Schülers in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Reifegrad und physischer Konstitution steht. Die individuelle Belastbarkeit der Schüler, die erstmals einer „richtigen” Arbeit nachgehen, kann sehr unterschiedlich ausfallen und sollte vom ausbildenden Betrieb respektiert werden.
Bei Fragen bzgl. der Anerkennung im Rahmen der Fachhochschulreife wenden Sie sich bitte an die zuständige Schulaufsicht (Kreis / Kommune / Bezirksregierung).

CHECKLISTEN SCHÜLERBETRIEBSPRAKTIKUM

Der Blick in die Praxis kann die Zukunft entscheiden

Das Schülerbetriebspraktikum ist eines der wichtigsten Instrumente der beruflichen Orientierung. Es bietet Schülerinnen und Schülern sehr gute Möglichkeiten, erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln und ihre beruflichen Vorstellungen zu konkretisieren. Die gute Qualität des Praktikums ist für eine nachhaltige Berufswahlentscheidung der Jugendlichen wie für die Fachkräftesicherung der Unternehmen wichtig. 

Damit ein Praktikum seinen Nutzen für die Berufliche Orientierung entfalten kann, haben die Bundesagentur für Arbeit und SCHULEWIRTSCHAFT Deutschland gemeinsam die Handreichung "Checklisten Schülerbetriebspraktikum" herausgebracht. Sie ist als praktische Hilfe gedacht       

  •          für Schülerinnen und Schüler,
  •          für Lehrkräfte,
  •          für Betriebe wie
  •          für Eltern

Sie gliedert sich in

  •          Vorbereitung
  •          Durchführung
  •          Nachbereitung

Neben den Checklisten für die einzelnen Zielgruppen werden die wichtigsten Qualitätskriterien zur Umsetzung guter und erfolgreicher Schülerbetriebspraktika übersichtlich festgehalten.

Volontäre

„Volontariat” ist die hauptsächlich im journalistischen Bereich gängige Bezeichnung für ein Ausbildungsverhältnis. Es stellt ebenfalls ein Praktikum da, weil hier auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund stehen. Auch die Tatsache, dass das Volontariat zumeist darauf ausgerichtet ist in ein Festanstellung überzuleiten, ändert nichts daran, dass hier ein Praktikum vorliegt.

Vergütung von Praktikanten

Auch Praktikanten erhalten grundsätzlich den gesetzlichen Mindestlohn. Dies allerdings nur, wenn sie ein freiwilliges Praktikum während des Studiums oder der Ausbildung absolvieren, das über einen längeren Zeitraum als drei Monate geht. Auch Praktikanten, die ihr Praktikum im Anschluss an eine Berufsausbildung oder im Anschluss an ein Studium absolvieren, erhalten den Mindestlohn. Keinen Mindestlohn erhalten:

  • Praktikanten im Rahmen eines Pflichtpraktikums, das sie aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs-, oder Studienordnung leisten.
  • Praktikanten, die freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika von maximal drei Monaten absolvieren, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
  • Praktikanten, die zur beruflichen Orientierung vor Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums ein Praktikum von maximal drei Monaten absolvieren.
  • Praktikanten im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG.

„Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“

Achtung: Im Gesetz offen gelassen ist die Frage, ab wann der gesetzliche Mindestlohn gilt. Unklar ist, ob der Mindestlohn bei einem Überschreiten des Dreimonatszeitraums direkt ab dem ersten Praktikumstag oder erst ab dem ersten Tag des vierten Praktikumsmonats zu zahlen ist. Die Einbeziehung der Praktikanten hat nach der Gesetzesbegründung zum Ziel, den Missbrauch des sinnvollen Instruments des Praktikums einzuschränken. Unbezahlte Langzeitpraktika sollen unterbunden werden. Unter dem Gesichtspunkt ist vermutlich der Mindestlohn ab dem vierten Praktikumsmonat zu zahlen. Wie das rechtlich künftig entschieden wird, bleibt jedoch abzuwarten.

Rechtliche Grundlagen

Für Praktikanten gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach dem, welche Art von Praktikant im Unternehmen beschäftigt ist: (BBiG, Ausbildungsordnungen, Studienordnungen). Diese sollten bei Setzung des rechtlichen Rahmens für das Praktikumsverhältnis - stets auf den Einzelfall abgestimmt - berücksichtigt werden.Es empfiehlt sich für das Praktikantenverhältnis einen schriftlichen Praktikantenvertrag abzuschließen, der sich nach den Gegebenheiten im Ausbildungsbetrieb richtet. Hierin sollten mindestens folgende Punkte aufgenommen sein:

  • Vertragsparteien
  • Beginn und Dauer
  • Vergütung
  • Urlaub (bei längeren Praktika)
  • Arbeitszeit
  • Arbeitsort
  • Ausbildungsplan

Im Einzelfall können außerdem Geheimhaltungsvereinbarungen und sogar Vertragsstrafen in Betracht kommen, wenn sich dies aus dem Bedarf des ausbildenden Unternehmens ergibt. Das kann zum Beispiel erforderlich werden, wenn ein besonderer Schutz des im Betrieb zum Einsatz kommenden Wissens oder auch Diskretion gegenüber Kunden und Klienten des ausbildenden Unternehmens zu gewährleisten ist.

Gleichstellung von Praktikanten und Arbeitnehmern

Praktikanten sind regulären Arbeitgebern gleichgestellt. Insbesondere gelten für sie die regulären Vorschriften der Bundes-Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und anderer Arbeitnehmer schützender Vorschriften. Das heißt, dass für sie dieselben Vorschriften in Bezug auf Arbeits- und Pausenzeiten wie für die übrigen Mitarbeiter des Unternehmens gelten und bei längeren Praktika ein Anspruch auf Urlaub besteht.Praktikanten haben , da sie wie vollwertige Arbeitskräfte eingesetzt werden, einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung ( s.o., 1.3.d). Ebenfalls besteht ein Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses, in dem der Zeitraum des Praktikums und die Tätigkeiten des Praktikanten dokumentiert werden. Eine Ausnahme gilt hierbei für Studenten während Ihrer Pflichtpraktika, sog. Fachhochschul – oder Hochschulpraktikanten und Schülerpraktikanten.

Praktikantenführung

Praktikanten sind keine billigen Arbeitskräfte. Für den Unternehmer besteht vielmehr die Pflicht, den Praktikanten beruflicher Einblicke zu vermitteln, deren Kenntnisse zu fördern und beruflichen Fertigkeiten zu vertiefen. Es ist daher sinnvoll, gemeinsam mit den Praktikanten einen Ausbildungsplan aufzustellen, der den individuellen Bedürfnissen angepasst ist. Wegen des Ausbildungscharakters des Praktikums sollten die Praktikanten auch nicht ausschließlich mit bloßen Aushilfstätigkeiten (Kaffeekochen, Postsortieren u.ä.) beschäftigt werden. Praktikanten sollten mit verantwortlicher Bearbeitung von Standard-Vorgängen betraut werden, sofern ihre Fähigkeiten dies zulassen. Praktikanten sollten darüber hinaus nicht als kurzfristig-kündbare qualifizierte Arbeitskräfte verstanden werden. Zwar haben sich einige Unternehmen darauf eingestellt, Hochschulabsolventen als längerfristige Praktikanten einzustellen und mit der Aussicht auf eine spätere Anstellung unter Umständen zur Verlängerungen der Praktika zu locken, solche Beschäftigungen sind aber mit dem Sinn des Praktikums nicht vereinbar. Aus diesem Grunde hat sich eine Reihe von Unternehmern dazu entschlossen, Praktika nicht mehr an Hochschul-Absolventen zu vergeben und darüber hinaus sämtliche Praktika zu vergüten. Diese Unternehmen haben sich unter dem Label „Fair Company” zusammengefunden. Sie bieten anstelle von Praktika so genannte „Traineeships” an, die im Rahmen einer praktischen Ausbildung, ausgerichtet auf die Bedürfnisse des Unternehmens, in der Regel zu einer Anstellung führen.

Andere Praktikanten-Verhältnisse (Einstiegsqualifizierung)

Neben den hier aufgeführten Praktikanten existieren als praktikums-verwandte Beschäftigungsverhältnisse noch die so genannte „Einstiegsqualifizierungen” für nähere Informationen zu diesem Thema verwenden Sie bitte den Link unter "Weitere Informationen" oder wenden Sie sich bitte an die jeweils für Sie zuständige Arbeitsagentur.

Weitergehende Hinweise

Für Fragen zur Sozialversicherungspflicht stehen Ihnen insbesondere die Krankenkassen zur Verfügung.

Seiten-ID: 2594
Zum Seitenanfang springen