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Umschulungen

Als Umschulung bezeichnet man im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eine berufliche Neuorientierung (BBiG §1 Abs. 5). Daher kann nur umgeschult werden, wer bereits über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf verfügt oder eine mehrjährige Berufspraxis oder mindestens sechs Semester Studium nachweisen kann. Die Umschulung beträgt in der Regel maximal zwei Drittel der regulären Ausbildungsdauer. 

Bei den Umschulungen unterscheidet man zwischen zwei Varianten: 

  • Die betriebliche Einzelumschulung wird individuell in einem ausbildungsberechtigten Unternehmen durchlaufen. In der Regel wird dabei auch das Berufskolleg besucht.
  • Die Gruppenumschulung findet bei einem Bildungsanbieter statt, der dafür Gruppen zusammenstellt. Die Teilnehmenden haben hierbei einen geringeren betrieblichen Bezug. Eine Gruppenumschulung beinhaltet betriebliche Praktika. 

Potenzielle Umschüler werden durch Arbeitsagenturen, Jobcenter oder andere Kostenträger betreut und beraten. Diese entscheiden, ob eine Umschulung aus ihrer Sicht sinnvoll und zielführend ist und ob sie gefördert wird. Die IHK ist an der individuellen Eignungsfeststellung nicht beteiligt und berät in diesem Zusammenhang nicht. 


 

Aktualisierung der Richtlinien für Gruppenumschulungsmaßnahmen

Bitte beachten Sie die aktualisierten Richtlinien für Gruppenumschulungsmaßnahmen mit dem Stand vom April 2021.


 

Regelungen bei Gruppenumschulungsmaßnahmen

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind die Industrie- und Handelskammern verpflichtet, die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Gruppenumschulungsmaßnahmen zu überwachen. Umschulungsträger müssen bestimmte Mindestanforderungen genügen, die von den IHKn im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind. Die Anforderungen, die an die Umschulungsstätte, das dort beschäftigte Ausbildungspersonal sowie an die inhaltliche Gestaltung der Maßnahme gestellt werden, werden durch die Gruppenumschulungsrichtlinien der Industrie- und Handelskammern (Stand April 2021) konkretisiert. 

Jede Gruppenumschulungsmaßnahme ist der IHK unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Maßnahmebeginn schriftlich anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 BBiG). Die Anmeldung erfolgt digital über folgenden Link:

Antrag Umschulungsmaßnahme

Seiten-ID: 2493

Dauer der Umschulung

Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen sowie der zu erwartenden Leistungsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel maximal 2/3 der regulären Ausbildungsdauer beträgt. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Umschulung in einem dreijährigen Ausbildungsberuf in der Regel 24 Monate dauert (siehe Richtlinien). Im Einzelfall ist auch eine kürzere Umschulungsdauer möglich. Bei dieser Umschulungsdauer ist die übliche tarifliche Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt. Um die ohnehin relativ kurze Umschulungsdauer optimal nutzen zu können, wird empfohlen, das vertragliche Ende des Umschulungsverhältnisses in die Prüfungszeiträume zu legen.


 

Probezeit

Es ist empfehlenswert, beim Abschluss eines Umschulungsvertrages eine Probezeit von bis zu sechs Monaten (vgl. allgemeines Arbeitsrecht) vertraglich zu vereinbaren, sowie eine Regelung zur Kündigungsfrist. Hierbei sind die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts zu beachten, wonach eine Kündigung in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich ist.


 

Schulbesuch

Die Vertragspartner sollten sich vor Vertragsabschluß über einen (in der Regel freiwilligen) Berufsschulbesuch einigen und auch dies im Umschulungsvertrag aufnehmen. Sofern der Umschüler die Berufsschule besucht, empfehlen wir ebenfalls in den Umschulungsvertrag aufzunehmen, dass der Umzuschulende Klassenarbeiten und Berufsschulzeugnisse dem Umschulungsträger unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen hat. Wird auf den Berufsschulbesuch verzichtet, ist der Betrieb verpflichtet, die für die Umschulung wesentlichen Inhalte des Berufsschulstoffes selbst zu vermitteln.


 

Zwischenprüfung

Umschüler sind nach dem BBiG nicht verpflichtet an der Zwischenprüfung teilzunehmen. Die Teilnahme ist freiwillig uns muss frühzeitig bei der zuständigen IHK angemeldet werden.


 

Zulassung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Abschlussprüfung wird vom Umschulenden unter Vorlage folgender Unterlagen zu den von der IHK vorgegebene Anmeldefristen vorgenommen:

  • Bescheinigung des Praktikumsbetriebes über das Betriebspraktikum (Dauer der Praktika sind in der Richtlinie aufgeführt)
  • Bescheinigung des Umschulenden über die Teilnahme an der Gruppenumschulungsmaßnahme
  • Angabe der Fehlzeiten

Die Umschulung muss die berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln. Fehlzeiten können deshalb zur Nichtzulassung führen. Die Inhalte sind in geeigneter Form nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage schriftlicher Ausbildungsnachweise und der entsprechenden Praktikumsbescheinigungen.

Örtlich zuständig für die Zulassung und Durchführung der Prüfung ist die IHK, in deren Bezirk die Umschulungsstätte liegt (Ausnahmen bei Überstellung der Prüflinge).


 

Vergütung

Die §§ 17 - 19 Berufsbildungsgesetz sind auf Umschulungsverhältnisse nicht direkt übertragbar. Die Höhe der Vergütung kann frei vereinbart werden, wobei man sich auch hier an den einschlägigen Tarifverträgen orientieren sollte. Bei finanziell geförderten Umschulungsverhältnissen ist der Träger der Leistungen (z. B. Arbeitsagentur, usw.) im Vertrag zu nennen (Kopie des Bildungsgutscheins oder Sichtvermerk im Umschulungsvertrag).


 

Kündigung

Nach der Probezeit kann das Umschulungsverhältnis gemäß § 7 aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.  


 

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Ansprechpartner

Dagmar Gierse

Tel: 0271 3302-203
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Andrea Perugorria

Tel: 0271 3302-202
Fax: 0271 3302400
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Manuela Stahl

Tel: 02761 9445-13
Fax: 02761 944-540
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Sven Weber

Tel: 0271 3302-218
Fax: 0271 3302400
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