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Personalfachkaufmann/-frau

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
  4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, zu erbringen.

(3) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Funktionen haben.

Gemäß § 2 (2) der Verordnung muss bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung die AEVO (Ausbildereignungsverordnung) nachgewiesen werden. Sie bekommen keine Einladung zum Fachgespräch, wenn uns bis zum Zeitpunkt der Versendung dieser Nachweis nicht erbracht wurde.

Vorbereitungslehrgänge: 

Hinweise auf die Weiterbildungsanbieter finden Sie unter WIS, der Weiterbildungsdatenbank der deutschen Industrie- und Handelskammern.

Anmeldeschluss zur Prüfung:
01.02. für die Frühjahrsprüfung und 01.08. für die Herbstprüfung

Anmeldung zur Prüfung

Wichtiger Hinweis: Ihre Anmeldung ist verbindlich und Ihnen entstehen Prüfungsgebühren auf der Grundlage unseres aktuellen Gebührentarifes. Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr von 30 % der fälligen Gebühr erhoben. Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 50 % der fälligen Gebühr erhoben.

 

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