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Unternehmer im Straßenpersonenverkehr (ausgenommen Taxi/Mietwagen)

Wer als Unternehmer die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durchführen will, benötigt hierzu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde und eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Genehmigungsbehörde ist hier die Bezirksregierung in Arnsberg.

Voraussetzung für die Genehmigungserteilungen ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Omnibusunternehmens nachweist (Omnibusverkehr ist die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Fahrzeugen mit mehr als 9 Plätzen - einschließlich Fahrer). 

Verkehrsleiter

Der Verkehrsleiter ist seit dem 4. Dezember 2011 in Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen Pflicht. Er entspricht im Grunde der früheren “zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs / Omnibusverkehrs bestellten Person“.

Der Verkehrsleiter kann im Unternehmen tätig sein oder als nicht zum Unternehmen gehörende Person vertraglich verpflichtet werden. Der Verkehrsleiter muss die Geschäfte des Güterkraftverkehrs / Personenverkehrs tatsächlich führen. Das Unternehmen muss der zuständigen Behörde die Person, die als Verkehrsleiter benannt wurde, melden. Ebenso Meldepflichtig ist der Wegfall oder der Wechsel eines Verkehrsleiters. Der Verkehrsleiter muss zuverlässig sein und die fachliche Eignung besitzen.

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) führt ein elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen, die Verkehrsunternehmensdatei (VUDAT). In der VUDat werden allgemeine Informationen zu den im Inland ansässigen Straßenverkehrsunternehmen gespeichert, wie etwa Name und Rechtsform des Unternehmens, Anschrift und Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge sowie auch Daten zum Verkehrsleiter. Gewisse Inhalte der Verkehrsunternehmensdatei sind allgemein zugänglich sein. 

Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers kann in Frage gestellt werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen eines in Anhang IV der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 aufgeführten schwersten Verstoßes, umgangssprachlich auch als Todsündenliste bezeichnet, verhängt wurde. Ist die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, kann dem Betroffenen die Führung eines Kraftverkehrsunternehmens untersagt werden. Daraus folgt auch, dass der Entzug der Genehmigung für ein Unternehmen droht, wenn der (einzige) Verkehrsleiter als unzuverlässig eingestuft wird.

Die „schwersten Verstöße" sind in Anhang IV der EG-Verordnung 1071/2009 aufgeführt.

Den vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Katalog der nationalen Straf-und Bußgeldtatbestände, die “schwerste Verstöße” im Sinne des Anhang IV der Verordnung 1071/2009 darstellen, hat das Bundesamt für Güterverkehr auf seiner Internetseite hier veröffentlicht hat.

Die Kategorisierung dieser „schwersten Verstöße“ finden sich in Anhang I der EG-Verordnung 2016/403.

Verkehrsformen und Genehmigung

Für folgende Verkehrsformen ist der Nachweis der fachlichen Eignung für den Straßenpersonenverkehr (ausgenommen Taxi/Mietwagen) erforderlich.

  • Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung mit Omnibus oder Pkw, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. 
  • Sonderformen des Linienverkehrs sind regelmäßige Beförderungen bestimmter Personenkreise mit Omnibus oder Pkw.
  • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen sind Fahrten mit Omnibus oder Pkw, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft anbietet und ausführt. 
  • Verkehr mit Mietomnibussen liegt vor, wenn der Bus zur Beförderung angemietet wird. Die Fahrgäste müssen dabei ein zusammengehöriger Personenkreis sein und Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmen. 
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Genehmigungsfreie Transporte (nach PBefG)

Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der
Genehmigungspflicht unterliegen u. a. nicht:

 

  • Beförderungen mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
  • unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind,
  • Beförderungen
    • von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Bau-stellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird.
    • von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
    • mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
    • mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
    • von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,
    • von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen, 
    • von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen, 
    • von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes, 
    • mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.
  • die Mitnahme von
    • umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
    • Personen in Kfz, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.

 

In diesen Fällen ist eine Fachkundeprüfung nicht notwendig.

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