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Unternehmer im Straßenpersonenverkehr (Taxi/Mietwagen)

Wer als Unternehmer die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durchführen will, benötigt hierzu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde. Die Genehmigungen für den Taxi- oder Mietwagenverkehr werden von den Straßenverkehrsämtern erteilt. Die beiden Verkehrsarten unterscheiden sich wie folgt:  

  • Taxiverkehr
    Nach § 47 werden Taxiverkehre mit Pkw genehmigt. Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt der Fahrgast. Der Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Fahraufträge dürfen an Taxihalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz angenommen werden. Die Weitergabe von Aufträgen über Funk ist möglich. 

  • Verkehr mit Mietwagen
    Nach § 49 werden Mietwagenverkehre mit Pkw genehmigt. Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt der Fahrgast. Der Unternehmer hat keine Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht, aber eine Rückkehrpflicht zum Betriebssitz. Fahraufträge dürfen nur am Betriebssitz angenommen werden. Die Weitergabe von Aufträgen über Funk ist möglich.

Verkehrsformen und Genehmigung

Für folgende Verkehrsformen ist der Nachweis der fachlichen Eignung für den Verkehr mit Taxi/Mietwagen erforderlich.

  • Taxiverkehr sind Fahrten mit Pkw (maximal neun Personen inklusive Fahrer), bei denen der Fahrgast Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt. Der Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Fahraufträge dürfen an Taxihalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz angenommen oder über Funk wetergegeben werden.
  • Mietwagenverkehr sind Fahrten mit Pkw (maximal neun Personen inklusive Fahrer), bei denen der Fahrgast Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt. Fahraufträge dürfen nur am Betriebssitz angenommen oder über Funk weitergegeben werden. Darüber hinaus besteht für Mietwagen eine Rückkehrpflicht zum Betriebssitz nach ausgeführtem Fahrauftrag. Unter Mietwagenverkehre fallen auch Oldtimer- und Limousinenfahrten mit Chauffeur. 
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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), auch Personenbeförderungsschein (P-Schein), genannt wird von Fahrern benötigt, die gewerblichen bis zu acht Personen (plus Fahrer) befördern.


Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind im Bezirk der IHK Siegen die Straßenverkehrsämter der Kreise Olpe und Siegen-Wittgenstein zuständig (richtet sich nach dem Wohnort des Bewerbers). Die Fahrerlaubnis wird höchstens für fünf Jahre erteilt und muss dann verlängert werden.
 

Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung

Ein Nachweis der Ortskenntnis ist ab dem 02.08.2021 nicht mehr erforderlich. Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsgesetzes vom 16.04.2021 wurde auch der Paragraf 48 Absatz 4 Nummer 7 der Fahrerlaubnisverordnung geändert. Danach wird die Ortskundeprüfung ab dem Inkrafttreten am 02.08.2021 durch einen Fachkundenachweis ersetzt. Art und Umfang dieses Fachkundenachweises sind noch nicht bekannt.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat angekündigt, für eine bundeseinheitliches Verfahren die inhaltlichen und formalen Anforderungen an diesen neuen Nachweis konkret auszugestalten und Regelungen zum Übergangsrecht bzw. zum Besitzstand zu schaffen. Da das Verfahren und die Regelungen derzeit noch ausstehen, haben sich die Bundesländer darauf verständigt, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr ab 02.08.2021 abweichend von § 48 Absatz 4 Nummer 7 der FeV auf den Nachweis der Fachkunde zu verzichten. 
 

Diese Regelung soll solange gelten, bis die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fachkundenachweises geklärt und umgesetzt sind.
 

Voraussetzungen für die Erteilung

  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige Fahrerlaubnis

  • Mindestalter: 21 Jahre, (bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre)

  • Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren, (bei Beschränkung  auf Krankenkraftwagen: seit mindestens einem Jahr)
     

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Meldebescheinigung

  • Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis

  • Nachweis über das Sehvermögen (Anlage sechs Nummer zwei FeV)

  • Nachweise über die körperliche und geistige Eignung  (Anlage fünf Nr. zwei FeV)

  • behördliches Führungszeugnis

  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nur für Krankenkraftwagen)


Welchen Unterlagen im Einzelnen oder darüber hinaus einzureichen sind, erfragen Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Straßenverkehrsamt.

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