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Unternehmer im Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer Transporte für andere durchführt - also gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt - und dabei Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) einsetzt, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde. Diese Erlaubnispflicht ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug als Lkw oder Pkw zugelassen ist. Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist und als Verkehrsleiter gegenüber der Genehmigungsbehörde benannt werden kann.

Verkehrsleiter

Der Verkehrsleiter ist seit dem 4. Dezember 2011 in Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen Pflicht. Er entspricht im Grunde der früheren “zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs / Omnibusverkehrs bestellten Person“.

Der Verkehrsleiter kann im Unternehmen tätig sein oder als nicht zum Unternehmen gehörende Person vertraglich verpflichtet werden. Der Verkehrsleiter muss die Geschäfte des Güterkraftverkehrs / Personenverkehrs tatsächlich führen. Das Unternehmen muss der zuständigen Behörde die Person, die als Verkehrsleiter benannt wurde, melden. Ebenso Meldepflichtig ist der Wegfall oder der Wechsel eines Verkehrsleiters. Der Verkehrsleiter muss zuverlässig sein und die fachliche Eignung besitzen.

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) führt ein elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen, die Verkehrsunternehmensdatei (VUDAT). In der VUDat werden allgemeine Informationen zu den im Inland ansässigen Straßenverkehrsunternehmen gespeichert, wie etwa Name und Rechtsform des Unternehmens, Anschrift und Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge sowie auch Daten zum Verkehrsleiter. Gewisse Inhalte der Verkehrsunternehmensdatei sind allgemein zugänglich sein. 

Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers kann in Frage gestellt werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen eines in Anhang IV der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 aufgeführten schwersten Verstoßes, umgangssprachlich auch als Todsündenliste bezeichnet, verhängt wurde. Ist die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, kann dem Betroffenen die Führung eines Kraftverkehrsunternehmens untersagt werden. Daraus folgt auch, dass der Entzug der Genehmigung für ein Unternehmen droht, wenn der (einzige) Verkehrsleiter als unzuverlässig eingestuft wird.

Die „schwersten Verstöße" sind in Anhang IV der EG-Verordnung 1071/2009 aufgeführt.

Den vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Katalog der nationalen Straf-und Bußgeldtatbestände, die “schwerste Verstöße” im Sinne des Anhang IV der Verordnung 1071/2009 darstellen, hat das Bundesamt für Güterverkehr auf seiner Internetseite hier veröffentlicht hat.

Die Kategorisierung dieser „schwersten Verstöße“ finden sich in Anhang I der EG-Verordnung 2016/403.

Seiten-ID: 4314

Übersicht gewerblicher Güterkraftverkehr

Werkverkehr

Gemäß  § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) handelt es sich um Werkverkehr, wenn die Beförderung für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, durchgeführt werden. Voraussetzungen:

  1. Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;
  2. Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens;
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder vom Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  4. Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeiten des Unternehmens dar.

Als Werkverkehr gilt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre, soweit

  1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  2. die obenstehenden Voraussetzungen Nr. 2 bis 4 vorliegen und
  3. ein Kfz verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 t nicht überschreitet.

Keine Versicherungspflicht + Erlaubnisfreit > aber Meldepflicht beim Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM), wenn Lkw, Lkw mit Anhänger oder Sattel-Kfz mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht eingesetzt werden.


Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität 

Genehmigungsfreie Transporte (nach GüKG)

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger, unabhängig davon, ob es sich um Pkw oder Lkw handelt) betreiben will, benötigt nach Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) dazu eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde. Hierzu gibt es allerdings einige Ausnahmen. Das Güterkraftverkehrsgesetz gilt nicht für 

 

  • die Beförderung von Gütern mit Kfz, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten,
     
  • die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeltlich betrieben wird,
     
  • die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
     
  • die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
     
  • die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
     
  • die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden,
     
  • die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
     
  • die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
     
  • die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 I S. 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie
     
  • die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke.

In diesen Fällen ist eine Fachkundeprüfung nicht notwendig.

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (ab dem 21.02.2022)

Güterkraftsverkehrsunternehmen, die sowohl Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen >3,5 t zGM, als auch Fahrzeuge > 2,5 t bis 3,5t einsetzen, müssen den Nachweis über Kapital oder Reserven im mind. folgender Höhe erbringen:

 

  • 9000 € für das erste genutzte Kraftfahrzeug,
  • 5000 € für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat, und
  • 900 € für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder für jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, dessen/ deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet.

Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen einsetzen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet, weisen für jedes Jahr anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt:

 

  • 1800 € für das erste genutzte Fahrzeug und
  • 900 € für jedes weitere genutzte Fahrzeug.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen nachweisen, dass sie für diese Fahrzeuge ebenfalls über Kapital und Reserven in Höhe von 9000 € bzw. 5000 € verfügen.

Nachweis der fachlichen Eignung

Zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutztkönnen die Mitgliedstaaten nach der geänderten EU-Berufszugangsverordnung beschließen, die Personen von der - eigentlich vorgeschriebenen - Fachkundeprüfung (in Deutschland von der IHK-Fachkundeprüfung für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer) zu befreien, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben (Art. 9 der VO (EG) Nr. 1071/2009). Nach aktuellem Stand (16.05.2022) haben sich der Bund und die Länder auf ein Anerkennungsverfahren bzgl. der fachlichen Eignung geeinigt. 

Unternehmer, die die Voraussetzungen der 10-jährigen leitenden Tätigkeit nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich kurzfristig mit der für das Unternehmen zuständigen Genehmigungsbehörde in Verbindung zu setzen. Unternehmer, die die Voraussetzung nicht nachweisen können, müssen die IHK-Fachkundeprüfung ablegen.

Änderungen beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr

Die Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers werden für Unternehmer, die Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, die ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden und deren zulässige Gesamtmasse mehr als 2,5 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t beträgt, erstmalig verbindlich vorgeschrieben.

Das bedeutet, dass im Rahmen von grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr (Art. 1 I) sowie Kabotageverkehren (Art. 1 IV) ab dem 21. Mai 2022 für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreitet, eine Gemeinschaftslizenz erforderlich wird.

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