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Grundqualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:
- Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
- Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt.
- Die Prüfung umfasst einen theoretischen Teil von 240 Minuten und einen praktischen Teil von insgesamt 210 Minuten, der aus den drei Teilen Fahrprüfung – 120 min.,
- praktischer Prüfungsteil zu Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen usw. – 30 min.,
- „Bewältigung kritischer Fahrsituationen“ – max. 60 min. besteht.
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
Erforderlich für die Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden.
Mit dem Bestehen der Prüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z. B. Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG). |
Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der IHK verpflichtet, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug für die Abnahme der praktischen Prüfung zu stellen. Geeignet ist ein Prüfungsfahrzeug, das den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung genügt. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug zu stellen, kann die IHK auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin ein geeignetes Prüfungsfahrzeug vermitteln.
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der IHK verpflichtet, zur praktischen Prüfung einen Fahrlehrer zu stellen, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis gemäß Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162), in der jeweiligen Fassung, für die Fahrerlaubnisklassen CE für den Güterkraftverkehr beziehungsweise DE für den Personenverkehr ist. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, einen Fahrlehrer, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt, zu stellen, kann die IHK auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin einen entsprechenden Fahrlehrer vermitteln.
Weitere Zulassungsvoraussetzungen für die "Quereinsteigerprüfung" bzw. für die "Umsteigerprüfung" finden Sie weiter unten.
Ablauf der Prüfung zur Grundqualifikation
Theoretische Prüfung
Prüfungsart | Prüfungsdauer (in Minuten) | Mögliche Gesamtpunktzahl |
Regelprüfung | 240 | 162 |
Quereinsteiger | 170 | 114 |
Umsteiger | 110 | 72 |
Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht wurden.
Praktische Prüfung
Prüfungsart | Prüfungsdauer praktische Prüfung (in Minuten) | |||||
Fahrprüfung | praktischer Prüfungsteil | kritische Situation | ||||
Regelprüfung | 120 | 30 | max. 60 | |||
Quereinsteiger | 120 | 30 | max. 60 | |||
Umsteiger | 60 | 30 | max. 30 |
Prüfungsart | Mögliche Gesamtpunktzahl | davon | |||||
Fahrprüfung | praktischer Prüfungsteil | kritische Situation | |||||
Regelprüfung | 120 | 60 | 30 | 30 | |||
Quereinsteiger | 120 | 60 | 30 | 30 | |||
Umsteiger | 80 | 30 | 30 | 20 |
Die Teile der praktischen Prüfung gemäß § 10 Abs. 4 werden jeweils getrennt voneinander bewertet.
Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl gemäß der Aufstellung erreicht wurden und der in jedem Teil der Prüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 20 % der jeweils möglichen Punktzahl liegt.
Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn die theoretische und die praktische Prüfung bestanden wurden.
Zulassungsvoraussetzung - Quereinsteiger
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 („Grundqualifikation Quereinsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie den entsprechenden Nachweis
-
für den Straßenpersonenverkehr gemäß § 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
oder
-
für den Güterkraftverkehr gemäß § 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
vorlegt.
Zulassungsvoraussetzung - Umsteiger
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 („Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie
- den Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist
oder
- einen Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist
oder
- einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erworben bzw. (D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 erworben)
oder
- einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erworben bzw. (D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 erworben)
oder
- eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV
oder
- eine Fahrerbescheinigung nach § 5 Abs. 3 BKrFQV
vorlegt.
