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Informationen für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende

Ob im kaufmännischen, gewerblich-technischen oder handwerklichen Beruf, jedes Unternehmen kann seine Auszubildenden ins Ausland entsenden. Dafür müssen Sie keine eigene Niederlassung oder ein Partnerunternehmen im Ausland haben. Wir unterstützen alle Unternehmen und Auszubildenden bei der Planung, Organisation und Durchführung von Auslandsaufenthalten und vermitteln alle Kontakte, die für einen reibungslosen Ablauf notwendig sind. Denn: AUSLANDSPRAKTIKA SIND EIN GEWINN FÜR ALLE! 

Für Sie als Unternehmen, denn durch ein Auslandspraktikum

  • gewinnen Sie besonders qualifizierte Mitarbeiter/innen mit Fremdsprachenkenntnissen, internationalen Erfahrungen und interkultureller Kompetenz,
  • steigern Sie Ihre Attraktivität als Ausbildungsbetrieb und Arbeitgeber,
  • fördern Sie das Engagement und die Selbstständigkeit Ihrer Nachwuchsfachkräfte
  • lernen Sie neue Arbeitstechniken kennen und profitieren von Kontakten ins Ausland.

Auszubildende können während ihrer Ausbildung bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer ins Ausland gehen (Berufsbildungsgesetz vom April 2005). Voraussetzung dafür ist die Zustimmung vom Betrieb und von der Berufsschule. Den Zeitpunkt können Sie als Unternehmen in Absprache mit dem Auszubildenden selbst festlegen, so dass dieser bestmöglich in den Ablauf der Ausbildung, den Rahmenplan, die Prüfungstermine und auch Ihre betrieblichen Abläufe integriert werden kann. Empfehlenswert ist der Aufenthalt nach der Zwischenprüfung bis zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung. Folgend erhalten Sie einen ersten Überblick über die Handlungsspielräume und Pflichten von Unternehmen und Auszubildenden. 


Vertragliche Regelung
Jeder Auslandsaufenthalt muss als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte in den Ausbildungsvertrag – ggfs. auch nachträglich bzw. über eine Zusatzvereinbarung (Formular siehe Downloads) – mit aufgenommen werden. Es empfiehlt sich außerdem einen Vertrag zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Betrieb sowie dem Auszubildenden zu schließen. 

Ausbildungsvergütung
Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt auch während eines Auslandsaufenthaltes bestehen. Gegebenenfalls kann mit dem aufnehmenden Betrieb vereinbart werden, dass dieser einen Teil der Vergütung übernimmt.

Reisekosten
Dem Ausbildungsbetrieb entstehen keine zusätzlichen Kosten. Da der Ausbildungsvertrag während eines Auslandsaufenthaltes unberührt bleibt, muss lediglich die Ausbildungsvergütung weiterhin gezahlt werden. Zur Zahlung von Reise- oder Unterbringungskosten besteht für den Ausbildungsbetrieb keine Verpflichtung, diese können über eine Vielzahl von Förderprogrammen meist vollständig abgedeckt werden.

Informationspflichten
Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet jeden Auslandsaufenthalt der zuständigen Kammer anzuzeigen. Ausreichend hierzu ist die Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen muss ein Ausbildungsplan mit der Kammer abgestimmt werden.

Berufsschule
Für die Zeit des Auslandsaufenthalts müssen sich Auszubildende von der Berufsschule freistellen lassen. Vor allem bei Auszubildenden, die in Teilzeit beschult werden, ist die Freistellung – sofern ein Aufenthalt außerhalb der Schulferien absolviert wird – unumgänglich. Für Auszubildende, die im Blockunterricht beschult werden, bieten sich Zeiträume für einen Aufenthalt im Ausland an, die außerhalb des Schulblocks liegen. Im Ausland müssen die Auszubildenden keine vergleichbare Berufsschule besuchen, sind aber dazu verpflichtet, den versäumten Lernstoff selbstständig nachzuarbeiten.

Berichtsheft
Auch während des Auslandsaufenthalts müssen die Auszubildenden das Berichtsheft weiterführen und dieses vom Ausbilder später überprüfen lassen. Um die im Ausland erworbenen Sprach- und interkulturellen Kompetenzen zu dokumentieren, wird der Europass Mobiltät verwendet.

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Ansprechpartner

Dr. Christine Tretow

Tel: 0271 3302-306
Fax: 0271 3302400
E-Mail

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