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2020: Wichtige Neuerungen für Gründer/-innen und Unternehmer/-innen

16.01.2020 Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen für Selbstständige. Wir haben wichtige Neuerungen zusammengestellt.

Kassen

Ab dem 01.01.2020 müssen alle elektronischen Registrier- oder PC-Kassen mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden. Da diese nicht rechtzeitig auf dem Markt zur Verfügung stand, hat die Finanzverwaltung eine sog. Nichtbeanstandungsregelung beschlossen. Danach haben Unternehmen eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020 für die Umrüstung mit einer solchen tSE. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt auch für die sog. Kassennachschau, bei der überprüft wird, ob eine eingesetzte elektronische Kasse mit einer zertifizierten tSE versehen ist.

Wer nach der Übergangsfrist zum 30.09.2020 eine elektronische Kasse mit einer tSE verwendet, muss dies dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitteilen. Dies gilt auch, wenn eine solche Kasse außer Betrieb genommen wird.

Offene Ladenkassen, die ohne technische Unterstützung auskommen, dürfen Unternehmer weiterhin nutzen. Eine Pflicht, elektronische Kassensysteme zu nutzen, besteht nach wie vor nicht.

Ab dem 01.01.2020 gilt eine Belegausgabepflicht bei Barkäufen für elektronische Kassen. Sie verpflichtet die Unternehmen zur sofortigen Ausstellung eines Kassenbons. Allerdings ist der Kunde nicht zur Mitnahme des Belegs verpflichtet. Der Beleg muss neben dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift des Unternehmers u. a. das Datum der Belegausstellung, den Verlaufszeitpunkt, die Menge und Art der verkauften Waren bzw. Dienstleitungen, das Entgelt, die Umsatzsteuer und den Umsatzsteuersatz sowie von der tSE erzeugten Angaben wie Transaktionsnummer, Seriennummer und Prüfwert enthalten. Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können Unternehmen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes (nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO bzw. § 148 AO) von dieser Pflicht befreit werden.

Weitere Informationen finden Sie hier und im Infoblatt des DIHK zum Thema Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen.

 

Kleinunternehmerregelung

Selbstständige (Gewerbetreibende und Freiberufler) können von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR (bisher 17.500 EUR) nicht übersteigt und im laufenden Kalenderjahr der Umsatz 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für diese Selbstständigen ist eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 19 Umsatzsteuergesetz möglich.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Neugründer haben im Jahr der Gründung des Unternehmens und im darauffolgenden Kalenderjahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben. Diese Verpflichtung wird für sechs Besteuerungszeiträume vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. In dieser Zeit reicht eine vierteljährliche Abgabe der Voranmeldung aus.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Anmeldepflicht Unfallversicherung

Neugründer müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anmelden. Ab dem 01.07.2020 wird sichergestellt, dass die von den Gewerbeämtern erhobenen Daten auch für die zur Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft notwendigen Angaben beinhalten. Eine gesonderte Anmeldung bei der Unfallversicherung ist somit entbehrlich.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung)

Unternehmen können bei der Umsatzsteuer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen, wenn

  • es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt und nicht bilanziert oder
  • das Unternehmen von der Buchführungspflicht befreit ist oder
  • der Umsatz im Vorjahr nicht über 600.000 EUR (bisher 500.000 EUR) gelegen hat.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2020 auf 9,35 EUR pro Stunde. Auch die Branchenmindestlöhne steigen. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Betriebliche Gesundheitsförderung

Bieten Unternehmen ihren Angestellten besondere Gesundheitsleistungen an oder bezuschussen diese, erhalten sie nun einen steuerlichen Freibetrag von 600 EUR (bisher 500 EUR) pro Arbeitnehmer und Jahr.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt ab 2020 9.408 EUR. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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