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#Covid-19 Straßenverkehr

Informationen für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Definitionen von Arbeitsstätten

Zählen Lastkraftwagen, Schiffe etc. als Arbeitsstätte? Entsprechende Definitionen aus dem Infektionsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung klären auf.

Neue Corona-Vorschriften in Österreich

Grundsätzlich gilt am Arbeitsplatz die 3G-Regel, soweit am Arbeitsplatz physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können. Personen- und Gütertransporte sind hiervon nicht ausgenommen. Ausgenommen sind lediglich maximal zwei Kontakte pro Tag im Freien von höchsten jeweils 15 Minuten – diese Regelung dürfte insbesondere Güterkraftfahrern zu Gute kommen. Bis 14. November gilt eine Übergangsregelung, bei der bei Personen ohne 3G auch das Tragen einer FFP2-Maske am Arbeitsplatz akzeptiert wird.

In Hotels und Restaurants gilt die 2G-Regel, bei unaufschiebbaren beruflichen Reisen wird auch ein PCR-Test anerkannt. Lebensmitteleinkauf (nicht: Verzehr) an Tankstellen ist mit FFP2-Maske möglich.

Italien – Informationen zum Thema Einreiseformulare

Informationen zum Thema Einreiseformular und Eigenerklärung für die Einreise nach Italien (Stand: 05.03.2021). Die Formulare in deutscher Sprache sind außerhalb Südtirols nicht rechtskräftig aber entsprechen den Italienischen Text und können eine Hilfe beim Ausfüllen der Formulare in italienischer Sprache sein. Eigenerklärung (Word), Eigenerklärung pdf und Anhang zur Eigenerklärung (Word)Anhang zur Eigenerklärung pdf 

Einsatz von Fahrern ohne gültige Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl "95")

Das Bundesamt für Güterverkehr informiert darüber, dass der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl "95") verfügen, weil sie die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund der aktuellen Umständen nicht absolvieren konnten, derzeit grundsätzlich nicht beanstaltet wird. 

Bitte beachten Sie, dass die Landesbehörden für die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zuständig sind. Inwieweit in den einzelnen Bundesländern Ausnahmeregelungen geschaffen wurden, um beispielsweise trotz fehlendem Abschluss der Weiterbildungen eine Verlängerung des Eintrags der Schlüsselzahl „95“ zu erhalten, bringen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Landesbehörde in Erfahrung.

Informationen zu Grenzkontrollen im Binnenmarkt

Informationen der EU-Kommission zu den vorübergehend eingeführten Grenzkontrollen.

Allgemeine Informationen für Unternehmen

  • Deutschland, BMI
  • Deutsch-Belgisch-Luxemburgerische Handelskammer
  • Bulgarien, Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
  • Estland, Estonian Police ans Boarder Guard Board
  • Finnland, Innenministerium
  • Frankreich, Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer. Laut Mitteilung des BMWI an den DIHK müssen für Reisen (etwa von Transportern, Berufspendlern) in Frankreich folgende Bescheinigungen auf Französisch (die Übersetzung ins Englische hat keine offizielle Wirkung) ausgefüllt werden. Fahrer und Berufspendler müssen die französische Version beider unterzeichneten Bescheinigungen während ihres Aufenthalts in Frankreich jederzeit bei sich haben. Wenn sie beim Grenzübertritt nicht über die erforderlichen Bescheinigungen verfügen, wird ihnen die Einfahrt in Frankreich verweigert.

 

Hochinzidenzgebiete, grenzübergreifende Reisen und Einreiseverordnungen

Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete liefern das Auswärtige Amt, das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI).

Gesamtübersicht der International Road Transport Union (IRU)

Die Gesamtübersicht der International Road Transport (IRU) über die Corona bedingten Länder-Maßnahmen im grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr weltweit (nicht nur Binnenmarkt) ist vorübergehend öffentlich und wird regelmäßig aktualisert.

 

Informationen: Berufskraftfahrer, Fahrzeugführerschulung und Gefahrgutbeauftragte

Berufskraftfahrer mit Klassen C und D: Nachweis nach § 5 BKrFQV für Führerscheinverlängerungen nicht erforderlich

Laut Anweisungen des Verkehrsministeriums kann ein neuer Führerschein zunächst ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 für zunächst ein Jahr ausgefertigt werden. Die Weiterbildungsbescheinigung muss spätestens nach einem Jahr vorgelegt werden. Die Verlängerung des Führerscheins ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung darf nicht zu einer Überschreitung des fünfjährigen Zeitraumes insgesamt führen und wird daher auf eine spätere Verlängerung angerechnet.

Auf die Vorlage der Bescheinigung der ärztlichen Untersuchungen nach Anlage 5 und 6 FeV kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist in diesen Fällen ein längstens dreimonatiger Zeitraum für die Nachreichung der Untersuchung einzuräumen.

Fahrzeugführerschulung/Gefahrgutbeauftragte: Auslaufende ADR-Bescheinigungen und Schulungsbescheinigungen bleiben gültig

Alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung und alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und 1. September 2021 endet, bleiben nach Informationen durch das Bundesverkehrsministerium aufgrund der Multilateralen Abkommens M333 (ADR) und M334 (Gefahrgutbeauftragte) bis zum 30.09.2021 gültig. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021. 

Lieferketten erhalten, Transporte ermöglichen

19.03.2020 | Angesichts der Grenzschließungen und ausgefallenen Flüge gewinnt das Thema Lieferketten immer mehr an Bedeutung. Der DIHK hat folgende Schritte vereinbaren können, um die Lieferungen weiter zu ermöglichen und auch die Durchfahrt an den Grenzen zu erleichtern.

1. Verlängerung von Erlaubnissen für Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutfahrer. Diese gelten falls sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 enden, nun bis zum 30. November 2020.

2. Für Berufskraftfahrer wird es ähnlich auch eine flexible bundesweite Übergangslösung geben. U.A. NRW, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben bereits einen Erlass dazu verabschiedet.

Mit den ersten beiden Punkten wird gewährleistet, dass bisherige Fahrer, deren Erlaubnisse ablaufen würden, weiter LKWs fahren können.

3. Die Zollstellen werden den direkten „Kundenverkehr“ als auch den physischen Dokumentenverkehr auf ein absolut notwendiges Minimum reduzieren. Bislang sind laut Zoll noch keine Zollstellen geschlossen. Der DIHK drängt darauf, dass die Zollbehörden für die Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung die Vorlage von Dokumenten in elektronischer Form bzw. einen vollständigen elektronischen Datenaustausch zwischen Unternehmen und Zoll ermöglichen. Wir rechnen damit, dass dies in Kürze umgesetzt wird.

4. Wir arbeiten derzeit daran, mit den AHKs eine laufend aktualisierte Übersicht zu erstellen, welche Regelungen für den Lieferkehr im Ausland gelten. Diese werden wir wahrscheinlich ab morgen mit den Fachexperten Ihrer Häuser teilen.

 

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Tel: 0271 3302-211
Fax: 0271 3302400
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Hans-Peter Langer

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