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Hilfen: Schneller Überblick

Pandemiebedingte Wirtschaftshilfen: Datennacherhebung

Gemäß § 13 Mitteilungsverordnung sind die Bezirksregierungen verpflichtet, die an die Förderempfangenden geleisteten Zahlungen sowie ggf. bereits erbrachte Rückzahlungen für jedes Steuerjahr an die zuständigen Finanzbehörden mittels eines amtlich vorgeschriebenen Mitteilungsverfahrens zu melden. 
 
Dabei sieht das Verfahren die Übermittlung von Steuernummer, Steuer-ID und Geburtsdatum sowie einiger weiterer steuerlich relevanter Stammdaten durch die Bewilligungsbehörden an die Finanzverwaltung vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Mitteilungsverordnung).
 
Für das Steuerjahr 2020 sind die zu meldenden Daten der Steuerpflichtigen in vielen Fällen fehlerhaft oder unvollständig angegeben worden. Um die Daten dennoch verarbeiten zu können, werden die betroffenen Direktantragstellenden bzw. die prüfenden Dritten in den nächsten Tagen per E-Mail angeschrieben und um eine Korrektur oder eine Nachmeldung gebeten. Der Datenabgleich erfolgt durch Auswahl eines mit der E-Mail übermittelten Links. Nach dem Anklicken des Links können die Förderempfangenden die notwendigen Eintragungen digital vornehmen. 

Die gesetzliche Frist zur Meldung der Daten an die Finanzbehörden endete am 30. Juni 2022.

Der Link aus dem Anschreiben ist mittlerweile deaktiviert. Das Online-Formular ist nicht mehr erreichbar. Nach dem Anklicken des Links in der E-Mail erfolgt eine Weiterleitung auf die Landing-Page, auf der über das weitere Vorgehen informiert wird.

Sollte es nicht möglich gewesen sein, die angefragten Korrekturen/Ergänzungen innerhalb der gesetzten Frist vorzunehmen, können die jeweiligen Antragsdaten nicht mehr vollständig an die zuständigen Finanzbehörden übermitteln. Hieraus entstehen den betroffenen Soloselbständigen, Freiberuflern und Unternehmen keine Nachteile. Eine Nachmeldung ist leider nicht möglich, da die Frist zur Meldung in der Mitteilungsverordnung festgeschrieben ist.

Das Mitteilungsverfahren befreit nicht von der Pflicht, die erhaltenen und ggf. zurückgezahlten Leistungen in der jeweiligen Steuererklärung anzugeben. Bei Rückfragen zur Versteuerung der pandemiebedingten Wirtschaftshilfen können sich die Antragstellerinnen und Antragsteller an das jeweils für sie zuständige Finanzamt wenden.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an KONSENS-Mitteilungsverfahren@mwide.nrw.de Häufig gestellte Fragen dazu finden Sie hier.

Härtefallhilfe NRW

Für Unternehmen und Selbstständige, die von bestehenden Hilfsprogrammen, insbesondere der Überbrückungshilfe III, ausgeschlossen sind, stellen Bund und Land insgesamt bis zu 316 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge können ausschließlich über prüfende Dritte wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer über das gemeinsame Antragsportal der Länder gestellt werden. Die Förderhöhe beläuft sich auf maximal 100.000 Euro und orientiert sich an den förderfähigen Fixkosten (vgl. FAQ Überbrückungshilfe III, 2.4) . Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Diese liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Über die Förderhöhe und die Antragsberechtigung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall eine im Wirtschaftsministerium eingerichtete Härtefallkommission, an der auch die Staatskanzlei sowie das Finanz- und das Arbeitsministerium beteiligt sind. Weitere Informationen finden Sie hier.

Überbrückungshilfe verlängert und erweitert

Die Überbrückungshilfe des Bundes richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen waren. 

  • Ab sofort können Unternehmen die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Juni 2022 über prüfende Dritte beantragen.Anträge können bis 15. Juni 2022 gestellt werden. Einen Überblick über Eckpunkte und Fristen erhalten Sie hier
  • Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Bei Erstanträgen können die Unternehmen Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten. 
    • Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe III für die Monate Juli bis September 2021 gestellt hatten, können über prüfende Dritte einen Änderungsantrag stellen, wenn sie auch in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 Corona-bedingte Umsatzeinbußen von mehr als 30 Prozent haben.
    • Die Frist für die Antragstellung wurde verlängert bis 31. März 2022.
  • Die Überbrückungshilfe III umfasste die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III konnten bis zum 31.10.2021 gestellt werden.
  • Die Überbrückungshilfe II umfasste die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase konnten bis 31.03.2021 gestellt werden. 
  • Die Überbrückungshilfe für die 1. Phase (für die Monate Juni bis August) konnte bis zum 09.10.2020 beantragt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 09.10.2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
  • Schlussabrechnung - Verlängerung der Fristen: Prüfende Dritte müssen bis spätestens 31. Dezember 2022 die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III, Überbrückungshilfe III Plus und IV sowie die November- und Dezemberhilfe vorlegen. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen. Mehr dazu in den FAQs zu den Hilfen (Stichwort: „Wie funktioniert die Schlussabrechnung?“). 

Neustarthilfe

  • Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro.
  • Die Neustarthilfe Plus wird als Neustarthilfe 2022 weitergeführt und kann ab sofort für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 beantragt werden. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Zunächst wird die direkte Antragstellung für natürliche Personen möglich sein. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige und Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter konnte bis zum 31.10.2021 beantragt werden.
  • Die Neustarthilfe Plus unterstützt Soloselbstständige, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten mit bis zu 4.500 € und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit bis zu 18.000 €. Sie wird als Vorschuss für Juli bis Ende Dezember 2021 ausgezahlt. 
  • Seit 13. Oktober 2021 können Soloselbstständige, Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, unständig Beschäftigte und kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten einen Direktantrag auf Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Der Antrag über prüfende Dritte wird Anfang November zur Verfügung stehen.
  • GbRs müssen sich nicht für die Beantragung der Überbrückungshilfe II oder III in das Transparenzregister eintragen lassen.
  • Schlussabrechnung - Verlängerung der Fristen: Prüfende Dritte müssen bis spätestens 31. Dezember 2022 die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III, Überbrückungshilfe III Plus und IV sowie die November- und Dezemberhilfe vorlegen. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen. Mehr dazu in den FAQs zu den Hilfen (Stichwort: „Wie funktioniert die Schlussabrechnung?“). 

Die Hintergrundinformationen erläutern, wer antragsberechtigt ist, welche Kosten förderfähig sind, wie sich die Förderhöhe im Einzelnen berechnet und welche Nachweise zu erbringen sind. Vorab-Check zur Überbrückungshilfe II, Beantragung der ÜberbrückungshilfenFAQs und Berechnung der möglichen Förderung.

November- und Dezemberhilfe

Die Anträge zur November- und Dezemberhilfe konnten bis zum 30.04.2021 gestellt werden. 

Die Wirtschaftsministerkonferenz hat sich Anfang Februar 2021 darauf verständigt, die November- und Dezember-Hilfeprogramme zusammenzulegen und ein Wahlrecht bezüglich der jeweils anzuwendenden beihilferechtlichen Regelung zu schaffen. Detaillierte Informationen dazu finden sich hier

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €; andere Unternehmen erhalten bis zu 50.000 €. 
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die IT-Plattform 
  • Hilfe zur Erstellung eines Elsterskonto
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
  • Schlussabrechnung - Verlängerung der Fristen: Prüfende Dritte müssen bis spätestens 31. Dezember 2022 die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III, Überbrückungshilfe III Plus und IV sowie die November- und Dezemberhilfe vorlegen. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen. Mehr dazu in den FAQs zu den Hilfen (Stichwort: „Wie funktioniert die Schlussabrechnung?“). 

Beihilferechtliche Fragen zu Überbrückungshilfen und Förderdarlehen

Die Europäische Kommission hat den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen verlängert und erweitert. Die Obergrenze für Kleinbeihilfen wurde auf 1,8 Mio. € (bisher 800.000 €) und für Fixkostenhilfe auf 10 Mio. € (bisher 3 Mio. €) erhöht. Der befristete Rahmen wurde einheitlich bis 31.12.2021 (bislang Befristung bis 30.06.2021) verlängert.

In der Corona-Krise haben Bund und Länder sowie staatliche Förderbanken (KfW, NRW.Bank, Bürgschaftsbank NRW) zahlreiche Hilfsprogramme für Unternehmen aufgelegt. Innerhalb der EU sind staatliche Beihilfen für die Wirtschaft allerdings nur unter ganz bestimmten Ausnahmen zulässig, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Unternehmen, die die staatlichen Hilfen nutzen, müssen daher darauf achten, dass die jeweils zulässigen Höchstbeträge nicht überschritten werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Hilfen zurückgefordert werden. Einen Überblick über die Beihilfethematik bieten das Allgemeine KfW-Merkblatt zu Beihilfen. Weitere Informationen gibt es auch in den FAQs zu Beihilferegelungen. Dort finden Sie auch Erläuterung und Anwendungsbeispiele zu der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“.
  
Die staatlichen Corona-Hilfen werden zumeist auf der Grundlage der so genannten „Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt. Auch die NRW-Soforthilfe 2020 wurde unter der Kleinbeihilfen-Regelung des Bundes gewährt und ist daher bei Ermittlung der Höchstgrenzen mit zu berücksichtigen. Ein weiteres KfW-Merkblatt informiert darüber, was zu beachten ist, wenn unterschiedliche Kleinbeihilfen und niedrigverzinslicher Darlehen vereinigt werden. Wichtig: Beim "KfW-Schnellkredit 2020" ist bei der Berechnung, ob der Höchstbetrag eingehalten wird, der Kreditbetrag zugrunde zu legen. Dasselbe gilt, wenn beim "KfW-Unternehmerkredit" oder beim "ERP-Gründerkredit – Universell" eine Laufzeit von mehr als sechs Jahren gewählt wird. Bei einer Kreditlaufzeit unter sechs gelten die Höchstgrenzen der „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“. 

Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe 2020

Weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist in der NRW-Soforthile 2022: Die Landesregierung hat beschlossen, dass Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger den zurückzuzahlenden Betrag jetzt bis zum 30. November 2023 ohne weitere Abstimmung mit dem Land Nordrhein-Westfalen überweisen. Die Überweisung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Bis dahin ist es also nicht erforderlich, individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen zu treffen. Bislang galt die Regelung, dass Rückmeldung über den tatsächlichen Liquiditätsengpass bis 30. Juni 2023 erfolgen sollten. Die tatsächlichen Förderhöhen der Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger wurden bis zum 31.Oktober 2021 in einem digitalen Rückmeldeverfahren bestimmt.

Ansprechpartner zum Rückmeldeverfahren Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: E-Mail: soforthilfe-rueckmeldung@mwide.nrw.de. Ein Video gibt Antragstellern eine übersichtliche Hilfestellung für deren Rückmeldung an die Hand und erklärt die zentralen Schritte des Rückmeldeverfahrens.

Zum Hintergrund: Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten vom 27.03.2020 bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Wer die Soforthilfe in Anspruch genommen hat, ist verpflichtet, den tatsächlichen Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum zu ermitteln und überzählige Fördermittel zurückzuzahlen. 

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Das Bundeskabinett hat Ende Mai 2021 einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen in Höhe von bis zu 2,5 Mrd. € beschlossen. Damit sollen Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen wieder anlaufen können. Der Fonds unterstützt mit zwei zentralen Bausteinen: Einerseits leistet er eine Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum stattfinden. Zudem bietet der Fonds eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Detaillierte Informationen bietet das Bundesfinanzministerium

Änderungen Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

Die Änderungen der Ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" traten am 11.12.2020 in Kraft.

„Gastgeber fördern“ - Wegweiser durch passende Förderprogramme

In Kooperation mit NRW.BANK und DEHOGA NRW hat IHK NRW mit dem Faltblatt „Gastgeber fördern“ einen Wegweiser durch passende Förderprogramme erstellt. Der Folder ist eine praktische und kompakte Übersicht, die den besonders betroffenen Unternehmen aus Hotellerie und Gastgewerbe erste Hilfestellung geben soll. Um die individuell passende Förderung zu finden, steht die IHK Siegen beratend zur Seite.

Finanzierung und Förderung

Was tun, wenn durch die Corona-Krise Ihr Unternehmen gefährdet ist?

  • Um kurzfristige Liquiditätsengpässe zu vermeiden, kann es helfen, die laufenden Vorauszahlungen der Steuern über das Finanzamt herabzusetzen oder auszusetzen. Auch Stundungen werden ermöglicht. Auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge wird verzichtet. Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt und stellen Sie dort einen Antrag zur Steuerleichterung
  • Wenn ein Unternehmen unter Quarantäne gestellt wird, gibt es Entschädigungen für Verdienstausfälle. Weitere Informationen dazu hat der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Werden - so wie derzeit - als Präventivmaßnahme Betriebe geschlossen oder Großveranstaltungen abgesagt, besteht leider kein Anspruch auf Entschädigung. Prüfen Sie, ob Sie eine Betriebsausfallversicherung abgeschlossen haben, die Ihnen in diesem Fall weiterhelfen kann.
  • Auch eine Stundung von Krankenkassenbeiträgen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Musterantrag).
  • Falls Sie weitere Hilfen in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich zunächst an Ihre Hausbank. Sie hilft Ihnen, die Förderkredite der staatlichen Förderbanken KfW und NRW-Bank in Anspruch zu nehmen. Diese bieten beispielsweise vergünstigte Kredite mit verkürzten Bearbeitungszeiten an, die Ihnen helfen können, liquide zu bleiben. Inzwischen wurden auch die Rahmenbedingungen für Ausfallbürgschaften angepasst, so wurde die Obergrenze auf 2,5 Mio. € heraufgesetzt. Das Sonderprogramm der Kapitalbeteiligungsgesellschaft des Landes NRW für mehr Eigenkapital („Mikromezzanin“) kann ebenfalls helfen. Die Bürgschaftsbank NRW übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständische Unternehmer und freiberuflich Tätige, wenn diese ihrem Kreditinstitut keine ausreichenden Sicherheiten stellen können (Informationen für Unternehmen). Die Bürgschaftsbank NRW gibt folgende Handlungsempfehlungen für Unternehmen, die Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen wollen.
  • Die KfW-Schnellkredite zur Minderung der Mittelstandslücke in der Corona-Unterstützung können bei der Hausbank beantragt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern. 
  • Die Beantragung von Kurzarbeitergeld wurde vereinfacht und es gibt nun mehr Möglichkeiten für Unternehmen, dieses in Anspruch zu nehmen. Zuständig für die Kreise Siegen-Wittgenstein und Olpe ist die Agentur für Arbeit Siegen, die regionale Telefon-Hotline lautet: (0271) 2301 100. Die bundesweite Unternehmerhotline der Bundesagentur für Arbeit erreichen Sie unter Tel.: (0800) 45555 20. Erklärvideo: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld.
  • Sollten die Einnahmeausfälle so weit gehen, dass Ihr Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist, wenden Sie sich an das Jobcenter des Kreises Siegen-Wittgensteins (Tel.: (0271) 38469100, E-Mail: Siegen.Leistungen671@jobcenter-ge.de) oder an das Jobcenter des Kreises Olpe (Tel.: (02761) 94126400), um die möglichen Unterstützungsleistungen zu prüfen. Mit entsprechenden Benutzerdaten können Sie direkt den Postfachsercvice nutzen: jobcenter.digital
  • Für Selbstständige, die akut überschuldet oder von Insolvenz bedroht sind, bieten wir zudem in Zusammenarbeit mit der Schuldnerhilfe Köln e. V. eine Krisenhotline an: Unter Tel.: 0800 6997998 erreichen Sie kostenfrei erfahrene Berater, die Ihnen vertraulich zur Seite stehen: Krisenhotline für Mitglieder der IHK Siegen. Über diese Hotline erfolgt jedoch keine allgemeine Corona-Hilfe.

Frei­stellung der GEZ-Gebühren möglich

Unter­nehmen, Institutionen und Ein­richtungen des Gemein­wohls können auf­grund der Corona-Pan­demie unter be­stimmten Voraus­setzungen eine rück­wir­kende Frei­stellung von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­antragen.

Weitere Informationen und Links

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Ansprechpartner

Sibylle Haßler

Tel: 0271 3302-134
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Daniel Lorsbach

Tel: 0271 3302-279
Fax: 0271 3302-400
E-Mail

Pia Lorsbach

Tel: 0271 3302-135
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Gina Schröder

Tel: 0271 3302 223
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Anita Send

Tel: 0271 3302-133
Fax: 0271 3302-400
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