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Änderungen im Finanzanlagenvermittlerrecht

Einleitung
Am 22. Juli 2013 sind gesetzliche Änderungen durch das so genannte AIFM-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Unter anderem löst das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), als ein geschlossenes Regelwerk für sämtliche Investmentfonds (offene und geschlossene Fonds), das bisherige Investmentgesetz ab. Damit verbunden sind auch Änderungen des Finanzanlagenvermittlerrechts. Der Gesetzgeber hat hierfür keine Übergangregelung vorgesehen.

Anpassung der Produktkategorien

Die drei Produktkategorien nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung (GewO) wurden an die neue Terminologie des KAGB angepasst. Auf die Erlaubnistatbestände wirkt sich das wie folgt aus:

  • Für die Produktkategorie nach Nr. 1 ergibt sich inhaltlich keine Änderung. Vermittler, die Anteile an offenen Investmentfonds („offenes Investmentvermögen“) vermitteln wollen, bedürfen wie bisher einer Erlaubnis nach Nr. 1.
  • Die Produktkategorie nach Nr. 2 umfasst nunmehr grundsätzlich sämtliche Arten von geschlossenen Fonds („geschlossenes Investmentvermögen“), sofern diese die Vorausset-zungen des KAGB erfüllen. Die Produktkategorie nach Nr. 2 ist damit jetzt weiter und umfasst nicht mehr wie bisher nur die geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, sondern auch andere Formen.
  • Die Produktkategorie nach Nr. 3 umfasst - wie bisher - Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG), also insbesondere Anteile an Genossenschaften, nicht verbriefte Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Bisher fielen auch geschlossene Fonds, die nicht bereits von Nr. 2 erfasst wurden, als Vermögensanlage unter Nr. 3.
Produktkategorien vor dem 22. Juli 2013Produktkategorien nach dem 22. Juli 2013
Nr. 1 Anteilsscheine einer Kapitalanlage- oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungs-bereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfenNr. 1 Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU - Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen
Nr. 2 Öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommandit-gesellschaftNr. 2 Öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen FNr. 2 Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentver-mögen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfenonds in Form einer Kommanditgesellschaft
Nr. 3 Sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlGNr. 3 Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG

Für wen besteht Handlungsbedarf?

  • Wessen Erlaubnis lediglich die Produktkategorie nach Nr. 1 umfasst, braucht nicht zwingend tätig zu werden. Auf Wunsch stellt die IHK Siegen auf Antrag aber kostenlos eine neue Erlaubnisurkunde mit dem aktuellen Wortlaut der Produktkategorie nach Nr. 1 aus.
  • Wer eine Erlaubnis mit der Produktkategorie nach Nr. 2 und ggf. zusätzlich nach Nr. 3 und/oder Nr. 1 besitzt, sollte die Ausstellung einer neuen Erlaubnisurkunde mit dem aktuellen, erweiterten Wortlaut der Produktkategorie(n) beantragen. Die IHK muss in diesem Fall prüfen, ob ein Versicherungsschutz auch für die aktuellen Produktkategorien besteht. Viele Versicherungsunternehmen haben dazu bereits eine entsprechende Erklärung abgegeben. Sollte dies im Einzelfall nicht so sein, wird sich die IHK bei dem betroffenen Vermittler melden. Es ist dann eine aktuelle Versicherungsbestätigung einzureichen. Auch dieser Service der IHK Siegen ist kostenlos.
  • Handlungsbedarf besteht für Vermittler, die Anteile an bestimmten geschlossenen Fonds vermitteln und deren Erlaubnis die Produktkategorie nach Nr. 3, ggf. zusätzlich nach Nr. 1, nicht aber die Produktkategorie Nr. 2 umfasst. Für die Vermittlung von Anteilen an allen Arten von geschlossenen Fonds ist jetzt in der Regel eine Erlaubnis nach Nr. 2 - und nicht mehr nach Nr. 3 - erforderlich. Nur geschlossene Fonds, die nicht als geschlossenes Investmentvermögen i. S. d. KAGB zu qualifizieren sind, verbleiben weiterhin in der Erlaub-nispflicht nach Nr. 3. Wessen Erlaubnis also die Produktkategorie Nr. 3, nicht aber die Pro-duktkategorie Nr. 2 umfasst, sollte dringend prüfen, ob die Erlaubnis noch ausreicht oder ob die Erlaubnis auf die Produktkategorie 2 erweitert werden muss. Für Erlaubniserweite-rungen, die wegen der Gesetzesänderung (AIFM-Umsetzungsgesetz) nötig sind und die bis zum 30.09.2013 beantragt werden, wird die IHK Siegen keine Gebühren erheben.
  • Die Einordnung, ob ein geschlossener Fonds unter das KAGB fällt oder nicht, ist im Einzel-nen schwierig und kann nicht von der IHK als Erlaubnisbehörde vorgenommen werden. Sie muss vielmehr vom Vermittler und dem Produktgeber, ggf. nach Rückfrage bei der Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als für die Produktaufsicht zuständige Behörde, selbst getroffen werden.

Um Probleme zu vermeiden, hat das Bundeswirtschaftsministerium die Empfehlung ausge-sprochen, für die Vermittlung von geschlossenen Fonds sowohl eine Erlaubnis nach Nr. 2 als auch nach Nr. 3 zu beantragen. Vermittler, die bereits eine Erlaubnis für lediglich eine Produktkategorie nach Nr. 2 oder Nr. 3 erhalten haben, sollten hierfür eine entsprechende Erweiterung ihrer Erlaubnis um die zusätzliche, fehlende Kategorie vornehmen. Hierfür ist ein Antrag bei der zuständigen Erlaubnisbehörde zu stellen.

Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Ein Merkblatt der

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