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Informationen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Deutschland

Informationen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Deutschland

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Wenn Anhänger mitgeführt werden, betrifft das Fahrverbot auch Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t. Das Fahrverbot gilt für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.

Das Sonntagsfahrverbot gilt gemäß § 30 Abs. 3 StVO nicht für:

  1. den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern.a. kombinierten Verkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
  2. die Beförderung von:
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leicht verderblichem Obst und Gemüse;
  3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
  4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Seiten-ID: 1992

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Ansprechpartner

Burhan Demir

Tel: 0271 3302-319
Fax: 0271 3302400
E-Mail

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