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Informationen zum Werkverkehr

Gemäß  § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) handelt es sich um Werkverkehr, wenn die Beförderung für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, durchgeführt werden. Folgende Voraussetzungen müssen darüber hinaus erfüllt sein:

  1. Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;
  2. Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens;
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder vom Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  4. Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeiten des Unternehmens dar.

(Quelle: Bundesamt für Güterverkehr)

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr unter: http://www.bag.bund.de/DE/Home/home_node.html 

Des Weiteren steht Ihnen ein Merkblatt "Werkverkehr" zum Download zur Verfügung.

Seiten-ID: 1994

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