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Nr. 015: Öffnung von Automatenkiosken auch sonntags: IHK wendet sich an NRW-Wirtschaftsministerin

28. Februar 2025/ Automatenkioske sollen künftig auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben dürfen. Dafür setzt sich die IHK Siegen ein. „Diese Kioske können nicht zuletzt angesichts der Bevölkerungsentwicklung und des verschärften Fachkräftemangels besonders in ländlichen Gebieten ein wichtiges Angebot sein, um zu einer zukunftsfähigen Versorgung der Einwohner beizutragen“, erläutert IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Thilo Pahl.

Mehrere Betreiber solcher Automatenkioske und auch die Kommunen hatten sich mit der Bitte um Unterstützung an die IHK Siegen gewandt. Hintergrund sind bestehende Rechtsunsicherheiten zur Frage nach der Öffnung der Kioske an Sonn- und Feiertagen. In einem konkreten Fall kam die Kommune nach rechtlicher Prüfung zu dem Schluss, dass sowohl aufgrund der Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes NRW als auch der des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW keine Möglichkeit bestehe, dem Inhaber des Automatenkiosks eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen zu erlauben. Die Folge war, dass der Inhaber seinen bereits eröffneten Laden wieder schließen musste, weil ihm die starken Umsätze von Sonn- und Feiertagen fehlen.

„In einer anderen Kommune bei uns im Kammerbezirk hat sich die Verwaltung dazu entschieden, die Öffnung eines Automatenkiosks an Sonn- und Feiertagen zu dulden, bis es entweder eindeutig gesetzlich geregelt oder ein entsprechendes Urteil ergangen ist“, berichtet Wolfgang Keller, Vorsitzender des Einzelhandelsausschusses der IHK Siegen. Auch in diesem Fall hat der Inhaber deutlich gemacht, dass er 30 % seines Umsatzes an Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der Schließzeiten anderer Lebensmittelmärkte erwirtschaftet. 

Vor diesem Hintergrund wurde das Thema im IHK-Einzelhandelsausschuss erörtert, der sich mehrheitlich dafür ausgesprochen hat, dass Automatenkioske auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Die IHK Siegen hat sich daraufhin an NRW-Wirtschaftsministerin Mona Neubaur gewandt und um Unterstützung dieses Anliegens gebeten. „In ihrer Antwort zeigte die Ministerin Verständnis für die Position; sie verwies jedoch darauf, dass sich die neuen Geschäftsmodelle ebenso wie die bestehenden Verkaufsstellen an die Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes NRW halten müssten“, betont Dr. Thilo Pahl.

Doch es gibt Zweifel, ob diese Position Bestand haben kann: Zu einem anderen Schluss kam zwischenzeitlich das Oberverwaltungsgericht NRW. Demnach dürfen Automatenkioske vorläufig weiter an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, weil sie voraussichtlich nicht den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW über den Ladenschluss unterlägen. Das hatte das Oberverwaltungsgericht Mitte Februar im Eilverfahren entschieden und damit einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert. „Wir erwarten nun, dass das Gericht diese Rechtsauffassung auch im Urteil bestätigt“, unterstreicht Wolfgang Keller.

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