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Urheberrecht und Bildrechte - IHK-Veranstaltung geht juristischen Fallstricken auch bei KI-Bildern nach

9. Juli 2025/ Die Künstliche Intelligenz (KI) erobert die Welt der Bilder: Immer häufiger kommen KI-generierte Fotos zum Einsatz. Wie es in diesen und anderen Fällen um das Urheberrecht und Nutzungsrechte bestellt ist, erläuterte Rechtsanwalt Michael Rohrlich in einer Veranstaltung der IHK Siegen, die sich vorwiegend an Händler richtete. Täglich teilen diese im Internet Fotos, Videos oder Texte, um auf das eigene Waren- und Serviceangebot aufmerksam zu machen. Hier können jedoch rechtliche Fallstricke liegen.

Grundsätzlich werde zwischen „Urheber“ und „Rechteinhaber“ unterschieden, erläuterte Michael Rohrlich. Dabei entscheide der Urheber, also derjenige, der das Werk „erschafft“, ob und wie sein Werk verwertet wird. Zwar ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar. Allerdings kann der Urheber das Recht zur Nutzung jemand anderem übertragen, der dann Rechteinhaber ist. 

Urheberrechtlich geschützte Werke sind nach dem Urheberrechtsgesetz persönliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet von Literatur, Wissenschaft und Kunst. „Damit setzt der Gesetzgeber die Hürde für den Schutz bewusst sehr niedrig“, erläuterte der Referent und Fachautor. Während juristische Personen oder Tiere nach dieser Definition offenkundig keine Urheber sein können, müsse dies bei KI-gefertigten Werken besonders betrachtet werden. In der Praxis ist es ein Mensch, der die Idee zu einem Bild hat. Aktuell vertrete der Gesetzgeber die Auffassung, dass es für die Festlegung des Urheberrechts entscheidend ist, wer die Idee umsetzt. Da eine Maschine oder eine Rechenprozedur keine persönliche geistige Schöpfung hervorrufen könne, sind diese Bilder urheberrechtlich nicht geschützt: Sie sind „gemeinfrei“.

Das Urheberrecht betrifft unabhängig hiervon nicht nur Bilder, sondern auch Musik, Grafiken, Reden, Texte, Videos und vieles mehr.  Dabei erstreckt sich der Schutz stets auf ein konkretes Werk in seiner individuellen Ausgestaltung. Voraussetzung ist dabei eine Schöpfung, die sich deutlich von einer alltäglichen, routinemäßigen Leistung abgrenzt. Michael Rohrlich: „Allerdings gelten auch für das Urheberrecht Einschränkungen. So darf in der medialen Berichterstattung auf öffentliche Reden zurückgegriffen werden, oder es dürfen etwa Werke zur Veranschaulichung im Unterricht eingesetzt werden.“ Ausführlich ging der Referent auf die Anforderungen an Zitate und Bildnachweise ein und erläuterte bestehende Ausnahmen, zu denen etwa Memes gehören können – bekannte Bilder, die durch die Beifügung eines kurzen Textes eine neue Aussage erhalten. 

Vorsicht ist beim Einsatz von Inhalten in sozialen Netzwerken geboten, da hier in den Geschäftsbedingungen häufig die Übertragung der Rechte an allen Nutzer-Inhalten gefordert wird. Hierzu gehören im Zweifel auch Werke, bei denen der Nutzer nicht selbst Urheber ist.

Zur Klärung, ob das Recht am eigenen Bild verletzt wird, muss bewertet werden, ob Personen „erkennbar“ abgebildet sind und ob diese vorher zugestimmt haben. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent, also durch ein schlüssiges Verhalten, wie ein Nicken oder Lächeln in die Kamera, erteilt werden. Eine Einwilligung muss demnach vorab, freiwillig, zweckgebunden, informiert, unmissverständlich und durch eine aktive Handlung erteilt werden. Ausnahmen erstrecken sich unter anderem auf „Personen der Zeitgeschichte“. Michael Rohrlich: „Je bekannter ein Mensch ist, desto eher darf er ohne Einwilligung fotografiert werden, wenn er sich in der Öffentlichkeit befindet.“ Entbehrlich kann eine Einwilligung auch sein, wenn die abgebildeten Menschen „Beiwerk“ sind (Touristen neben dem Kölner Dom). Weitere Ausnahmen erstrecken sich auf öffentliche Veranstaltungen oder finden sich im Bereich der Kunst. Eine Kennzeichnungspflicht wurde schließlich mit der Verordnung über Künstliche Intelligenz der Europäischen Union für Deepfakes zwingend vorgeschrieben.

Die Veranstaltung „Urheberrecht und Recht am eigenen Bild“ war Teil der Web-Workshop-Reihe, mit der die IHK Siegen ortsansässige Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleister bei der Kommunikation im Internet und in den sozialen Netzwerken unterstützt. Weitere Informationen: ihk-siegen.de (Seiten-ID: 3284).

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Ansprechpartner

Sonja Riedel

Tel: 0271 3302-318
Fax: 0271 3302-400
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