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Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Siegen hat am 14.12.2017 aufgrund

- von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und 

Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 

veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum 

Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 

29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweiligen Fassung, 

- der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahr-gutbeauftragtenverordnung - GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), zuletzt geän-dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568), in

der jeweiligen Fassung folgende Satzung beschlossen: 

INHALTSÜBERSICHT

I. Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit
II. Schulungssystem
§ 2 Schulungssystem
III. Anerkennung der Schulungen 
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 4 Lehrpläne
§ 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang
§ 6 Lehrkräfte
§ 7 Schulungsmethoden
§ 8 Schulungsstätten und Schulungsmaterial
§ 9 Teilnehmerzahl
§ 10 Rechtswirkungen der Anerkennung
IV. Durchführung der Schulungen
§ 11 Pflichten des Veranstalters
§ 12 Befugnisse der IHK
V. Prüfungen
§ 13 Prüfungsarten
§ 14 Vorbereitung der Prüfung
§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen
§ 16 Zulassung zur Prüfung
§ 17 Grundprüfung
§ 18 Ergänzungsprüfung
§ 19 Verlängerungsprüfung
§ 20 Rücktritt von der Prüfung
§ 21 Ausschluss von der Prüfung
§ 22 Niederschrift
§ 23 Bescheid bei Nichtbestehen der Prüfung
VI. Schulungsnachweis
§ 24 Voraussetzungen für die Erteilung und Erweiterung 
§ 25 Geltungsdauer 
§ 26 Verlängerung der Geltungsdauer
VII. Schlussvorschriften
§ 27 Inkrafttreten 

I. Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit

Die Industrie- und Handelskammer Siegen - im folgenden IHK genannt - ist zuständig für:

- die Anerkennung von Lehrgängen und die Überwachung von Schulungen, die Veranstal-ter in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen,

- die Durchführung von Prüfungen,

- die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von Schulungsnachweisen,

- die Umschreibung von Schulungsnachweisen gemäß § 7 Abs. 3 GbV,

- die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 GbV.

II. Schulungssystem

§ 2 Schulungssystem

Die Schulungen werden nach Verkehrsträgern unterteilt. Schulungen können einzeln oder kombiniert durchgeführt werden für:

- den Straßenverkehr

- den Eisenbahnverkehr  

- den Binnenschiffsverkehr

- den Seeschiffsverkehr

III. Anerkennung der Schulungen

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorge-sehenen Schulungen den Anforderungen der GbV und den §§ 4 bis 9 dieser Sat-zung/dieses Statuts entsprechen.

(2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. [Insbesondere kann die IHK die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ver-langen. Diese Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.]

§ 4 Lehrpläne

Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die Lehrpläne müssen die Sachgebiete, die sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV i. V. m. § 5 Abs. 1 ergeben und die geplanten Zeitansätze für die jeweiligen Sachgebiete ent-halten. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr. 

§ 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang

(1) Gegenstand der Schulung des ersten Verkehrsträgers müssen insbesondere folgende Sachgebiete sein:

- Nationale Rechtsvorschriften (insbesondere GbV, GGBefG, GGVSEB, GGVSee, GGAV, StVO, WHG)

- Klassifizierung

- Anforderungen an Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen

- Kennzeichnung, Bezettelung von Versandstücken

Gegenstand der Schulung des ersten Verkehrsträgers und jedes weiteren Verkehrsträgers müssen insbesondere folgende Sachgebiete sein: 

- Aufbau und Systematik der besonderen Rechtsvorschriften für den 

Gefahrguttransport 

- Verantwortliche und Verantwortlichkeiten der am Transport gefährlicher Güter beteilig-ten Personen 

- Besonderheiten der Klassifizierung (freigestellte Güter und (bedingt) freigestellte Be-förderungen)

- Dokumentation (Inhalt und Verwendung der Begleitpapiere)

- Anforderungen zur Beförderung an Fahrzeuge, Container, Tanks (insbesondere Zu-lassung, Prüfung und Kodierung)

- Besonderheiten bei Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbenen Tafeln 

- Durchführung der Beförderung (insbesondere Versandarten, Versandbeschränkun-gen, Verpacken, Befüllen, Beladen, Entladen, Ladungssicherung, Sicherheitsanforde-rungen und Beförderungsausrüstung).

(2) Der Veranstalter hat seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu legen:

- 22 Stunden und 30 Minuten für den ersten Verkehrsträger 

(30 Unterrichtseinheiten UE),

- 7 Stunden und 30 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger (10 UE).

(3) Eine UE beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE) pro Tag umfassen. Nach längstens 3 UE ist eine Pause einzulegen.

(4) Der Unterricht darf grundsätzlich in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden.

(5) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.

§ 6 Lehrkräfte

(1) Lehrkräfte müssen

- über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen und 

- die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Sachgebiet notwendigen besonderen Kenntnisse haben und 

- zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein

und

- einen gültigen Gb-Schulungsnachweis für den/die zu schulenden Verkehrsträger be-sitzen.

(2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vorzule-gen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzu-ziehen.

§ 7 Schulungsmethoden

(1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht durchzuführen. In die Vermittlung der Kenntnisse können elektronische Lernmedien unter Anleitung und bei durchgehender An-wesenheit einer Lehrkraft gemäß § 6 einbezogen werden.

(2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen.

§ 8 Schulungsstätten und Schulungsmaterial

(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume verfügt. Diese müs-sen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen durchgeführt werden können.

(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein aus-reichender Arbeitsplatz vorhanden ist.

(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind.

(4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Schulungsmaterial und die einschlägigen Vorschriftenwerke verfügt. 

§ 9 Teilnehmerzahl

Je Schulung sind höchstens 25 Teilnehmer/Teilnehmerinnen zulässig. Die IHK kann entspre-chend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen.

§ 10 Rechtswirkungen der Anerkennung

(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Schulungen gemäß § 2 und deren Kombinationen durchzuführen.

(2) Die erstmalige Anerkennung wird auf längstens 3 Jahre befristet, die erneute Anerken-nung auf längstens 5 Jahre.

IV. Durchführung der Schulungen


§ 11 Pflichten des Veranstalters

(1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/Teilnehmerinnen die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat sich bei jeder von ihm durchgeführten Schulung nach dem in § 2 beschriebenen Schulungssystem zu richten und die Anforderungen der §§ 4 bis 9 einzuhalten.

(2) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin in der Schulung über aktuelle einschlägige Vorschriften verfügt.

(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklung auf dem Gebiet des Gefahrguttransportrechts Rechnung getragen wird und dass sich die einge-setzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schulungsbe-reichen weiterbilden.

(4) Der Veranstalter hat der IHK rechtzeitig vor Beginn der Schulung die Termine, den Unter-richtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), die Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu übermitteln.

(5) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtlichen Licht-bildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lü-ckenlose Teilnahme zu belegen. Die Anwesenheitslisten sind der IHK nach Beendigung der Schulung zuzusenden.

(6) Der Veranstalter hat für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin, der/die ohne Fehlzeiten an einer Schulung von Gefahrgutbeauftragten im Rahmen einer anerkannten Schulung teil-genommen hat, eine Teilnahmebescheinigung, die den Vorgaben der IHK entspricht, aus-zustellen.

(7) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich sol-cher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten.

§ 12 Befugnisse der IHK

(1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 und Pflichten nach § 11 sicher-zustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung ver-bunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich an-geordnet werden.

(2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung ent-sprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.

(3) Die IHK ist befugt, die Durchführung der Schulungen - auch durch die Entsendung von Beauftragten - zu überprüfen.

(4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-zes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung/diesem Statut festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vorn-herein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt.


V. Prüfungen


§ 13 Prüfungsarten

Prüfungen nach GbV sind 

1. die Grundprüfung nach einer Schulung, die mindestens 22 Stunden und 30 Minuten 

(30 UE) umfasste,

2. die Ergänzungsprüfung nach einer Schulung, die mindestens 7 Stunden und 30 Minuten (10 UE) umfasste, 

3. die Verlängerungsprüfung.

§ 14 Vorbereitung der Prüfung

(1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und unter Be-achtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen. Die schriftliche Anmel-dung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Die IHK soll den Teilnehmer/die Teilnehmerin rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungster-min schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektroni-scher Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Teilnehmer/der Teilnehmerin 

- den Ort und den Zeitpunkt der Prüfung,

- die Art der Prüfung,

- die Prüfungsdauer,

- die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,

- die nach § 15 Abs. 8 zugelassenen Hilfsmittel,

- sowie die in §§ 20 und 21 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung bekannt.

(4) [Der Teilnehmer/die Teilnehmerin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die aufgrund der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der IHK festge-setzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.]



§ 15 Grundsätze für alle Prüfungen

(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Die Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Die Durch-führung der Prüfung erfolgt gemäß 1.8.3.12.2 und 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(4) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtli-chen Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.

(5) Vor Beginn der Prüfung werden den Teilnehmern/Teilnehmerinnen der Ablauf der Prü-fung sowie der Prüfer/die Prüferin bekannt gegeben.

(6) Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe des Prüfers/der Prüferin zu be-fragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Be-sorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag ent-scheidet die IHK.

(7) Als Hilfsmittel sind ausschließlich die einschlägigen Vorschriftentexte in schriftlicher Form und ein netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner zugelassen.

(8) Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskam-mern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet. Die Fragen und Fallstudien be-rücksichtigen die in § 5 Abs. 1 genannten Sachgebiete.

(9) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der GbV oder von Teilen dieser Fragebögen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist untersagt.

(10) Bei den Fragen mit direkter Antwort sind je nach Schwierigkeitsgrad 1, 2, 3 oder 4 Punkte erreichbar. Bei jeder Fallstudie sind insgesamt 10 Punkte erreichbar. 

(11) Bei Multiple-Choice-Fragen ist ein Punkt erreichbar. Die Fragen enthalten vier Antwort-vorschläge, wovon nur eine Antwortvorgabe richtig ist.

(12) Die Bewertung der Prüfungsleistung ist außer bei Multiple-Choice-Fragen in halben und ganzen Punkten zulässig.

(13) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen sechs Jahre, die Prüfungsbögen selbst ein Jahr aufzubewahren.


§ 16 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Grundprüfung nur zugelassen, wenn der Teil-nehmer/die Teilnehmerin das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Teilnahmebe-scheinigung gemäß § 11 Abs. 6 über die Teilnahme an einer Schulung, für die die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt.

(2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Ergänzungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV i. V. m. 1.8.3.7 ADR/RID/ADN (gilt analog für den Seeschiffsverkehr) und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Teilnahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 über die Teilnahme an einer Schulung, für die die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt.

(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Verlängerungsprüfung nur zugelassen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV i. V. m. 1.8.3.7 ADR/RID/ADN (gilt analog für den Seeschiffsverkehr) für die die Prüfung abgenommen werden soll, vorlegt und der Prüfungstermin innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises liegt.

(4) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.

§ 17 Grundprüfung

(1) Die Prüfungsfragebogen für die Grundprüfung enthalten Fragen mit direkter Antwort, Mul-tiple-Choice-Fragen und miteinander verknüpfte Fragen nach einer Aufgabenbeschrei-bung (Fallstudie). 

(2) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte.

Anzahl der

Verkehrsträger Prüfungsdauer

in Minuten Maximal er-reichbare Punktzahl Mindestpunktzahl zum Bestehend der Prüfung Verteilung der Punkte

1 100 60 30 50 Punkte für Fragen (davon max.13 Punkte für Multiple-Choice-Fragen), 10 Punkte für die Fallstudie

2 150 90 45 70 Punkte für Fragen (davon max. 18 Punk-te für Multiple-Choice-Fragen), 

20 Punkte für zwei Fallstu-dien

3 200 120 60 90 Punkte für Fragen (davon max. 23 Punk-te für Multiple-Choice-Fragen), 

30 Punkte für drei Fallstudien 

4 250 150 75 110 Punkte für Fragen (davon max. 28 Punk-te für Multiple-Choice-Fragen), 

40 Punkte für vier Fallstudien

(3) Nach der Grundprüfung vermerkt die IHK auf der Teilnahmebescheinigung gemäß § 11 Abs. 6 die Teilnahme an der Prüfung und händigt sie dem Teilnehmer/der Teilneh-merin aus. 

(4) Die Grundprüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.

§ 18 Ergänzungsprüfung

(1) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte.

Anzahl der

Verkehrsträger Prüfungsdauer

in Minuten Maximal

erreichbare Punktzahl Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung Verteilung der Punkte

1 50 30 15 20 Punkte für Fragen (davon max. 5 Punkte für Multiple-Choice-Fragen), 

10 Punkte für die Fallstudie

2 100 60 30 40 Punkte für Fragen (davon max. 10 Punkte für Multiple-Choice-Fragen), 

20 Punkte für zwei Fallstudien

3 150 90 45 60 Punkte für Fragen (davon max. 15 Punkte für Multiple-Choice-Fragen), 

30 Punkte für drei Fallstudien 

(2) § 17 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 19 Verlängerungsprüfung

(1) Die Prüfungsfragebogen für die Verlängerungsprüfung enthalten Fragen mit direkter Ant-wort und Multiple-Choice-Fragen. 

(2) Die Tabelle enthält die Regelungen zur Prüfungsdauer, zum Bestehen der Prüfung, zur maximal erreichbaren Punktzahl und zur Verteilung der Punkte.

Anzahl der Verkehrsträger Prüfungsdauer in Minuten Maximal

erreichbare

Punktzahl Mindestpunkt-

zahl zum

Bestehen der

Prüfung Verteilung der Punkte

1 50 30 15 30 Punkte für Fragen (davon max. 7 Punk-te für Multiple-Choice-Fragen)

2 75 45 22,5 45 Punkte für Fragen (davon max. 10 Punkte für Multiple-Choice-Fragen)

3 100 60 30 60 Punkte für Fragen (davon max. 13 Punkte für Multiple-Choice-Fragen) 

4 125 75 37,5 75 Punkte für Fragen (davon max. 16 Punkte für Multiple-Choice-Fragen) 

(3) Die Verlängerungsprüfung darf unbegrenzt wiederholt werden. Die Prüfung muss inner-halb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises abgelegt werden.

§ 20 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. 

(2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grund-sätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktritts-gründe, zu erklären.

(3) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn ab-brechen musste, so hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin dies unverzüglich [spätestens 3 Tage nach dem Prüfungstermin] durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

§ 21 Ausschluss von der Prüfung

(1) Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 22 Niederschrift

Für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält fol-gende Angaben:

- Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Nationa-lität sowie Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,

- Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung,

- Name der aufsichtführenden Person,

- Art und Bestandteile der Prüfung,

- Feststellung der Identität des Teilnehmers/der Teilnehmerin sowie die Erklärung sei-ner/ihrer Prüfungsfähigkeit,

- die Belehrung des Teilnehmers/der Teilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,

- Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung,

- Prüfungsergebnis, Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, 

- Name und Unterschrift des Prüfers/der Prüferin.

§ 23 Bescheid bei Nichtbestehen der Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Be-scheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

VI. Schulungsnachweis


§ 24 Voraussetzungen für die Erteilung und Erweiterung 

(1) Die IHK erteilt den Schulungsnachweis, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 15 und 17 bestanden wurde.

(2) Die IHK erweitert den Schulungsnachweis, wenn die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 erfüllt sind und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 15 und 18 bestanden wurde. 

(3) Schulungsnachweise nach § 7 Abs. 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV werden auf Antrag von der IHK in einen (regulären) Schulungsnachweis nach § 4 GbV umge-schrieben.

§ 25 Geltungsdauer

Der Schulungsnachweis wird für fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der bestandenen Grundprüfung erteilt. Bei Erweiterung des Schulungsnachweises ändert sich die Geltungs-dauer des Schulungsnachweises nicht.


§ 26 Verlängerung der Geltungsdauer

Die IHK verlängert den Schulungsnachweis für den/die darin bescheinigten Verkehrsträger, wenn der Inhaber/die Inhaberin die Zulassungsvoraussetzung nach § 16 Abs. 3 erfüllt und die entsprechende Prüfung unter Einhaltung der §§ 15 und 19 bestanden wurde. Hat der Teil-nehmer/die Teilnehmerin innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises die Verlängerungsprüfung bestanden, wird der Schulungsnach-weis um fünf Jahre ab Ablauf seiner Geltungsdauer verlängert. Hat der Teilnehmer/die Teil-nehmerin mehr als zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises die Verlängerungsprüfung bestanden, so ist für die Verlängerung des Schulungsnachweises die-ses Prüfungsdatum maßgebend.


VII. Schlussvorschriften


§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Siegen vom 8. Juni 2011 Nr. 7/11, S. 20 bis 23 außer Kraft.

Siegen, 14. Dezember 2017

Felix G. Hensel Klaus Gräbener

Präsident Hauptgeschäftsführer

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