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Gebührenordnung der Industrie – und Handelskammer Siegen

Genehmigte Fassung vom 03.05.1979 mit eingearbeiteten genehmigten Änderungen vom 14.05.1985, 08.12.1988 und 12.12.2007

§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse

  1. Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die Kammer, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif.
  2. Die Kammer kann vom Gebührenschuldner und von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der Kammer) in Anspruch nimmt, ohne dass dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist, Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. Zu den Auslagen zählen auch solche Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen zustehen.
  3. Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrer Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Kammer jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.


§ 3
Entstehung

  1. Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag oder eine Anmeldung notwendig ist, mit dem Eingang bei der Kammer, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung.
  2. Wird eine Gesamtgebühr für Berufsausbildungsverhältnisse (Betreuungsgebühr) erhoben, entsteht die Gebührenschuld mit dem Eingang des Antrages auf Registrierung des Berufsausbildungsverhältnissen bei der Kammer.
  3. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 4
Fälligkeit

  1. Die Gebühren werden mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit fällig, spätestes jedoch mit Zustellung eines Gebührenbescheides.
  2. Bei Gesamtgebühren für Berufsausbildungsverhältnisse (Betreuungsgebühr) wird die Gebühr mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung fällig. Sofern eine Zwischenprüfung nicht abzulegen ist, wird die Gebühr bei einstufiger Ausbildung mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung fällig; bei einem Vertrag über eine mehrstufige Ausbildung wird die Gebühr mit der Anmeldung zu der ersten Stufen-Abschlussprüfung fällig.
  3. Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist, andernfalls 14 Tage nach Erteilung des Gebührenbescheides bzw. nach Rechnungserteilung, zu entrichten.

§ 5
Gebühren in besonderen Fällen

In besonderen Fällen (z. B. Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags oder einer Anmeldung zur Vornahme einer Tätigkeit vor deren Beendigung, Nichtteilnahme an Prüfungen, Nachweisen, Fachgesprächen oder sonstigen Verfahren) ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr in der Regel um ein Viertel. Sie kann weiter ermäßigt oder ganz erlassen oder nicht erhoben werden, wenn dies der Billigkeit oder dem öffentlichen Interesse entspricht.

§ 6

Stundung, Erlass, Niederschlagung

Auf Antrag des Gebührenschuldners können Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden; die Kammer kann Gebühren niederschlagen. Für Stundung, Erlass oder Niederschlagung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.


§ 7
Mahnung und Beitreibung

  1. Gebühren, die nicht innerhalb der im Gebührenbescheid festgesetzten Frist oder 14 Tage nach Rechnungserteilung entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen.
  2. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
  3. Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.

§ 8
Verjährung

Für die Verjährung gelten gem. § 3 Abs. 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBI. I S. 920) die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen bzw. die entsprechenden Vorschriften der ab 1.1.1977 geltenden Abgabenordnung.

§ 9
Rechtsmittel

Gegen Gebührenbescheide stehen die im Landesrecht NRW vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Wirtschaftsreport in Kraft. Industrie- und Handelskammer Siegen

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Ansprechpartner

Jens Brill

Tel: 0271 3302-160
Fax: 02761 944-540
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