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Wahlordnung der IHK Siegen

Die Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Siegen (IHK) beruht auf § 4 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).

Ausschließlich zum Zwecke besserer Lesbarkeit wird in dieser Wahlordnung auf eine geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Personenbezogene Bezeichnungen sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

Stand: zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung am 13. Juni 2017 

Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Siegen

§ 1 Wahlmodus

Die IHK-Zugehörigen wählen in unmittelbarer, allgemeiner, geheimer und freier Wahl nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von 4 Jahren bis zu 43 Mitglieder der Vollversammlung. 

§ 2 Nachrücker, mittelbare Wahl, Ergänzungswahl

(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Kandidaten nach, die bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und in demselben Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachrücker). Für mittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung (§ 2 Abs. 2, § 16), rücken diejenigen Kandidaten nach, die bei der mittelbaren Wahl – unabhängig von Wahlgruppen und Wahlbezirken - die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder, die für ein unmittelbar oder mittelbar gewähltes Mitglied nachgerückt sind.

(2) Bleibt oder wird im Laufe der Wahlperiode ein Sitz ohne Nachrücker frei, so soll er im Wege der mittelbaren Wahl (§ 16) besetzt werden. Ist mehr als ein Sitz frei, erfolgt die Besetzung der übrigen Sitze in gleicher Weise in der Reihenfolge, wie sie frei werden. 

(3) Die Vollversammlung darf höchstens 5 mittelbar gewählte Mitglieder haben. Sind weitere Sitze frei, kann die Vollversammlung beschließen, diese im Wege einer Ergänzungswahl nach den Regeln der unmittelbaren Wahl zu besetzen. Eine Ergänzungswahl ist auf die Wahlgruppen und Wahlbezirke beschränkt, in denen es freie Sitze gibt. 

(4) Unabhängig vom Wahlverfahren werden freie Vollversammlungssitze jeweils nur bis zum Ende der laufenden Wahlperiode besetzt. 

(5) Das Ausscheiden von Vollversammlungsmitgliedern, das Nachrücken sowie die Wahl neuer Vollversammlungsmitglieder werden gemäß § 17 bekanntgemacht.

§ 3 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.

(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.

(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt

a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,

b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.

(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.

(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. 

(4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.

(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.

(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.

§ 5 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Jeder IHK-Zugehörige kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.

(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen oder Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von 4 Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.

(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs.1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1 im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Soweit die Amtszeit nicht aus anderen Gründen endet, stellt die Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung auf Antrag des Präsidenten das Fehlen der Wählbarkeitsvoraussetzungen fest, sobald die IHK hiervon Kenntnis hat. 

(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk.

(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.

§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke 

(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag, der Beschäftigtenzahl und der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen.

(2) Es werden folgende Wahlbezirke und Wahlgruppen auf der Basis der Wirtschaftszweigklassifikation (WZ 2008) des Statistischen Bundesamtes gebildet:

1. Wahlbezirk Siegen

a) Verarbeitendes Gewerbe / Industrie (WZ 1 - 33)      

         9 Sitze

b) Großhandel, Handelsvermittlung und Kfz-Handel (WZ 45, 46)

2 Sitze

c) Einzelhandel (WZ 47)

2 Sitze

d) Sonstige Dienstleistungen (WZ 68, 69, 71 – 99)

4 Sitze

2. Wahlbezirk Wittgenstein

a) Verarbeitendes Gewerbe / Industrie (WZ 1 - 33)  

2 Sitze

b) Groß- und Einzelhandel, Handelsvermittlung, Kfz-Handel (WZ 45 - 47)

1 Sitz

c) Sonstige Dienstleistungen (WZ 68, 69, 71 – 99)   

1 Sitz

3. Wahlbezirk Olpe

a) Verarbeitendes Gewerbe / Industrie (WZ 1 - 33)

8 Sitze

b) Großhandel, Handelsvermittlung und Kfz-Handel (WZ 45, 46)

1 Sitz

c) Einzelhandel (WZ 47)

1 Sitz

d) Sonstige Dienstleistungen (WZ 68, 69, 71 – 99)

2 Sitze

4. Gesamter IHK-Bezirk

a) Ver- und Entsorgung, Baugewerbe (WZ 35 - 43)    

    2 Sitze

  b) Verkehr und Logistik (WZ 48 – 53)           

1 Sitz

  c) Gastgewerbe (WZ 55 - 56)      

1 Sitz

  d) IT- und Medienwirtschaft (WZ 58 – 63)      

  1 Sitz

  e) Finanzinstitute (WZ 64)            

2 Sitze

  f) Versicherungen, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (WZ 65, 66)   

1 Sitz

  g) Geschäftsführungs- und Holdinggesellschaften (WZ  70)   

2 Sitze

(3) Die Wahlbezirke umfassen die folgenden Städte und Gemeinden:

a) Wahlbezirk Siegen: 

Städte Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal, Netphen, Siegen, Gemeinden Burbach, Neunkirchen, Wilnsdorf

b) Wahlbezirk Wittgenstein: 

Städte Bad Berleburg und Bad Laasphe und die

Gemeinde Erndtebrück

c) Wahlbezirk Olpe: 

Städte Attendorn, Drolshagen, Lennestadt, Olpe, Gemeinden Finnentrop, Kirchhundem, Wenden

d) Gesamter IHK-Bezirk: 

Alle Kommunen der Kreise Siegen-Wittgenstein und Olpe

§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist

(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus 4 Mitgliedern und 2 Stellvertretern besteht. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch einen Stellvertreter vertreten ist. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung der IHK bedienen. Der Wahlausschuss kann die Geschäftsführung mit der Erfüllung einzelner Aufgaben beauftragen. 

(2) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Stimmen bei der IHK eingehen müssen (Wahlfrist).

§ 9 Wählerlisten

(1) Die Geschäftsführung der IHK stellt nach den Vorgaben des Wahlausschusses zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.

(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk zugeordnet. 

(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden.

(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.

(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.

(6) Die IHK ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Kandidaten (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. 

§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist,

Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.

(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind. 

§ 11 Kandidatenliste

(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Kandidaten können nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Der Selbstvorschlag ist möglich. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Darin werden die Kandidaten in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname.

(2) Die Kandidaten sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Kandidaten beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. 

(3) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Er fordert Kandidaten unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Kandidaten, so ergeht die Aufforderung an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen.

(4) Nicht heilbar ist ein Mangel insbesondere, wenn

a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,

b) das Formerfordernis nicht eingehalten wurde,

c) der Kandidat nicht wählbar ist,

d) der Kandidat nicht identifizierbar ist,

e) die Zustimmungserklärung des Kandidaten fehlt.

(5) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.

(6) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Falle von Abs. 5 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.

§ 12 Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppen bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Kandidaten werden in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet der erste Vorname.

(2) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:

a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),

b) einen Stimmzettel,

c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung "IHK-Wahl" (Wahlumschlag),

d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).

(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind.

(4) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

§ 13 Gültigkeit der Stimmen

(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Beanstandungen entscheidet der Wahlausschuss. 

(2) Ungültig sind Stimmzettel

a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, 

b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,

c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,

d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.

(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.

(4) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.

§ 14 Wahlergebnis

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Nachrücker (§ 2).

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.

§ 15 Wahlprüfung

(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe (und des Wahlbezirks) des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zur Entscheidung des Wahlausschusses über den Einspruch vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 16 Verfahren einer mittelbaren Wahl

(1) Die mittelbare Wahl erfolgt durch die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung, die insoweit als Wahlmänner handeln. Die durch mittelbare Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung werden aus der Mitte der Vollversammlung vorgeschlagen; der Vorschlag muss die Angaben nach § 11 Abs. 2 enthalten. 

(2) Wählbar sind Personen, die auch bei einer unmittelbaren Wahl in der betreffenden Wahlgruppe und dem Wahlbezirk wählbar wären. Das Präsidium prüft die Wählbarkeit.

(3) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Sie wird für jeden Kandidaten einzeln schriftlich und geheim durchgeführt. Eine offene Abstimmung durch Handzeichen ist möglich, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten die schriftliche und geheime Wahl verlangt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, jedoch mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

(4) Stehen mehr Wahlvorschläge zur Abstimmung, als Sitze zu besetzen sind, entscheiden unabhängig von Wahlgruppen und Wahlbezirken die jeweils höchsten Stimmenzahlen, die auf die Kandidaten entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Präsident zieht.

(5) Die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlprüfung erfolgen in entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 durch das Präsidium.

§ 17 Bekanntmachung

Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK Siegen (www.ihk-siegen.de). 

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Wirtschaftsreport in Kraft. 

(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.

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Jens Brill

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