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Raumordnung

Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen (§ 1 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG)). Der Bundestag hat bereits 1965 das Raumordnungsgesetz (ROG) aufgrund von Artikel 75 des Grundgesetzes beschlossen.

Zentrale Leitvorstellung der Raumordnung in Deutschland soll eine nachhaltige Raumentwicklung sein, die die Ansprüche an den Raum mit seinen unterschiedlichen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§1 Abs. 2 ROG).

Das Raumordnungsgesetz beinhaltet unter anderem bundesweit geltende Grundsätze (§ 2 Abs. 2 ROG). Die Grundsätze enthalten die wichtigsten für den Gesamtraum relevanten räumlichen und fachlichen Belange; sie sind nicht auf Vollständigkeit angelegt. Die Länder können weitere Grundsätze der Raumordnung aufstellen soweit diese dem Gesetz nicht widersprechen (§ 2 Abs. 3 ROG).

Die Vorgaben des ROG werden von der nachfolgenden Planungsebene in den Bundesländern mit den Landesentwicklungsplänen weiter konkretisiert. Die Vorgaben der Landesentwicklungspläne werden anschließend in den Regionalplänen räumlich und sachlich weiter vertieft und ausgeformt.

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Stephan Häger

Tel: 0271 3302-315
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