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PPWR-Ausnahmeregelung für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder am 25.05.26 in Kraft getreten
10.06.2026 DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2026/429 DER KOMMISSION zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Ausnahme bestimmter Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder verwenden, wurde am 06. Mai im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung
in Kraft. Im Kern geht es um die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder als Transportverpackungsformate, die unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 fallen. In Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung wird für Wirtschaftsakteure, die in einem Kalenderjahr bestimmte Transportverpackungsformate verwenden, ein Wiederverwendungsziel von insgesamt 40 % festgelegt, was bedeutet, dass die Wirtschaftsakteure ein verwendetes Format mit einer niedrigen Wiederverwendungsquote durch ein Format mit einer hohen Wiederverwendungsquote ausgleichen können. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600429
Quelle: PPWR-Ausnahmeregelung für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder am 25.05.26 in Kraft getreten
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