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Arbeitssicherheit im Überblick

Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichtet. Kernziel ist die Minimierung von Gefahren für die Beschäftigten. Die Umsetzung erfordert nicht nur organisatorische Maßnahmen, auch in der betrieblichen Praxis sind zahlreiche konkrete Vorgaben zu beachten.

Anlaufstellen in allen Fragen zur Arbeitssicherheit sind die jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese bieten neben der Beratung auch umfangreiche Literatur und schulen die mit Aufgaben der Arbeitssicherheit betrauten Personen.

Als Einstieg in das Thema Arbeitssicherheit haben wir im Folgenden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – häufig wichtige Themenfelder aufgelistet. Nutzen Sie diesen Kurz-Leitfaden, um sich einen ersten Überblick über Systematik und Herangehensweisen zu verschaffen und greifen Sie unbedingt auf die umfangreichen weiteren Angebote der genannten Anlaufstellen zurück.

1. Arbeitssicherheitsgesetz

Das ASiG regelt die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese unterstützen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung. Konkretisiert werden die Vorgaben insbesondere in der DGUV Vorschrift 2.

Warum? Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen bestellt werden, sobald ein Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt. Für Klein- und Kleinstbetriebe bieten die Berufsgenossenschaften Unternehmermodelle bzw. Branchenmodelle an. Stark vereinfacht bestehen diese aus einer Kombination aus Seminaren, Beratung durch die Berufsgenossenschaft und anlassbezogener Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Weitere Informationen: ASiG, DGUV-Vorschrift 2

2. Arbeitsschutzgesetz

Sofern noch nicht geschehen, lesen Sie das ArbSchG aufmerksam durch. Es enthält zahlreiche grundlegende Vorgaben und Pflichten für Arbeitgeber rund um das Thema Arbeitssicherheit. Beachten Sie insbesondere die für die Praxis sehr wichtigen §§ 5, 10, 12.

Warum? Bis auf wenige explizit aufgeführte Ausnahmen gilt das ArbSchG für Unternehmen aller Branchen oder Größen. Die Erfüllung der grundsätzlichen Anforderungen sollte nicht nur unter dem Aspekt der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, Arbeitssicherheit hat einen nachgewiesenen volkswirtschaftlichen Nutzen.

Weitere Informationen: ArbSchG

3. Arbeitsstättenverordnung

Vom Raumklima über die Beleuchtung bis zu den Sanitäreinrichtungen: Die ArbStättV enthält Vorgaben zur menschengerechten Gestaltung von Arbeitsstätten. Nutzen Sie für die praktische Umsetzung der Vorgaben die Technischen Regeln für Arbeitsstätten.

Warum? Arbeitsstätten sind alle Orte, an denen gearbeitet wird. Die gemäß ArbSchG erforderliche Gefährdungsbeurteilung muss u. a. auch Einrichtung und Betrieb der Arbeitsstätten abdecken. Sind Gefährdungen absehbar, müssen diese systematisch beurteilt und Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. Die recht allgemeinen Vorgaben der ArbStättV werden in den zahlreichen technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert.

Weitere Informationen: ArbStättV, Technische Regeln für Arbeitsstätten

4. Betriebssicherheitsverordnung

Die Sicherheit von Arbeitsmitteln (z.B. Geräte, Maschinen, Werkzeuge) sowie überwachungsbedürftigen Anlagen wird in der Betriebssicherheitsverordnung behandelt. Nutzen Sie für die praktische Umsetzung der Vorgaben die technischen Regeln für Betriebssicherheit.

Warum? Es dürfen nur sichere und geeignete Arbeitsmittel bereitgestellt werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen nicht nur Gefährdungen durch Benutzung der einzelnen Arbeitsmittel bewertet werden, auch deren Wechselwirkung untereinander ist zu beachten. § 7 definiert darüber hinaus konkrete Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel.

Weitere Informationen: BetrSichV, Technische Regeln für Betriebssicherheit

5. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Die LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz von Beschäftigten vor Lärm oder Vibrationen. In der Praxis ergeben sich insbesondere beim Einsatz lauter Maschinen häufige Anwendungsszenarien. Beachten Sie insbesondere die Auslöseschwellen bzw. Lärmexpositionspegel, ab denen weiterführende Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Warum? Lärm ist vor allem bei Dauerbelastung eine nicht zu unterschätzende Gefährdung. Die Verordnung unterscheidet daher zwischen Tages- und Wochen-Lärmexpositionspegeln sowie Spitzenschalldruckpegeln. Falls Beschäftigte Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, sind die Exposition zu ermitteln, zu bewerten und ggf. Maßnahmen zu ergreifen.

Weitere Informationen: LärmVibrationsArbSchV, BAuA-Informationen zu Lärm und Akustik

6. Gefahrstoffverordnung

Die GefStoffV dient dem Schutz von Beschäftigten vor gefährlichen Stoffen. Gefährdungen ergeben sich z.B. durch leichte Entzündlichkeit, Giftigkeit, krebserregender Wirkung oder Explosionsgefahr. Nutzen Sie für die konkrete Umsetzung die technischen Regeln für Gefahrstoffe.

Warum? Sind die Beschäftigten Gefahrstoffen ausgesetzt oder können diese freigesetzt werden, so sind die resultierenden Risiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und Schutzmaßnahmen abzuleiten. Vor Abschluss dieser Maßnahmen darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen nicht aufgenommen werden.

Weitere Informationen: GefStoffV, Technische Regeln für Gefahrstoffe

7. Bildschirmarbeit

Am 2. Dezember 2016 wurde die Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hierdurch wurde die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung geändert. Diese Änderungen sind am 3. Dezember in Kraft getreten. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung wurden mit geringfügigen Änderungen in die novellierte Arbeitsstättenverordnung übernommen. Ergänzt wurden Regelungen zu Telearbeitsplätzen und mobilen Arbeitsmitteln an stationären Arbeitsplätzen. Bildschirmarbeitsplätze sind bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß ArbSchG hinsichtlich möglicher Gefährdungen zu analysieren und zu beurteilen.

Warum? In den letzten 50 Jahren ist der Anteil der Beschäftigten in Büros von etwa 10% auf 50% gestiegen. Das Verletzungsrisiko ist hierbei zwar geringer als bei körperlich belastenden Berufen, durch die Festlegungen in der Arbeitsstättenverordnung zur Bildschirmarbeit soll der Zunahme psychischer Beanspruchungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen und Augenbeschwerden entgegen gewirkt und die Digitalisierung in der Arbeitswelt berücksichtigt werden.

Weitere Informationen: Leitfaden für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, BAuA-Informationen zum Thema Büroarbeit

Wie eingangs erwähnt, erfolgt diese Auflistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit und kann lediglich dazu dienen, sich einen ersten Überblick über wichtige Gesetze und Verordnungen rund um das Thema Arbeitssicherheit zu verschaffen. Unzählige weitere Themen vom Schutz vor Laserstrahlung über psychische Belastung bis zur Arbeitszeitgestaltung wurden hier nicht behandelt. Ebenso existieren neben den technischen Regeln noch zahlreiche berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln sowie weitere Vorgaben bzw. Informationen.

Gleichzeitig wird jedoch die Systematik der Vorgehensweise deutlich, welche stark vereinfacht beschrieben werden kann durch:

  • Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Maßgabe des ASiG bzw. der DGUV 2 bestellen bzw. Nutzung eines Unternehmer- oder Branchenmodells der Berufsgenossenschaften
  • Relevante Gesetze zum Thema Arbeitssicherheit sichten, insbesondere das ArbSchG
  • Relevante Verordnungen für die speziellen Themenfelder sichten und Relevanz für das eigene Unternehmen analysieren
  • Anforderungen der Gesetze und Verordnungen umsetzen, z.B. Gefährdungsbeurteilung durchführen
  • Hierbei u.a. auf technische Regeln, Vorschriften der Berufsgenossenschaften und weiterführende Leitfäden z.B. der BAuA zurückgreifen
  • In jedem Fall das Beratungsangebot der zuständigen Berufsgenossenschaft nutzen

Für Fragen steht der aufgeführte Ansprechpartner gerne jederzeit zur Verfügung.

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