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Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte

Arbeitsschutzausschuss

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten haben nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Er hat die Aufgabe, zu Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Ausschuss setzt sich aus den Personen zusammen, die im Betrieb die Verantwortung für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes tragen.

Konkret sind das

  • der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person,
  • zwei vom Betriebsrat zu bestimmende Betriebsratmitglieder
  • der Betriebsarzt
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • der Sicherheitsbeauftragte

Die Pflicht zur Bildung des Ausschusses hängt von der Beschäftigtenzahl im Unternehmen ab. Ab dem rechnerischen 21. Beschäftigten ist der Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Rechnerisch deshalb, weil Teilzeitbeschäftigte nicht zu 100 Prozent angerechnet werden. Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 Stellen anzurechnen, Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75.Der Arbeitsschutzausschuss soll mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.

Sicherheitsbeauftragter

Betriebe mit mehr als 20 ständig Beschäftigten müssen (nach § 20 DGUV Vorschrift 1) einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Die Bestellung erfolgt unter Mitwirkung des Betriebsrates.

Der Sicherheitsbeauftragte ist ein reiner Berater. Er hilft seinem Vorgesetzten, das zu sehen, was dieser eigentlich selbst sehen müsste, es aber nicht immer sehen kann, weil er nicht ständig vor Ort ist. Der Sicherheitsbeauftragte nimmt dem Vorgesetzten nicht dessen Aufgaben ab, sondern unterstützt ihn in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Er macht auf Gefährdungen wie Stolperstellen, technische Defekte aufmerksam und auf gefahrbringende Bedingungen wie Unwissenheit der Kollegen, falsche Verhaltens- oder Arbeitsweisen, z. B. wenn ein Mitarbeiter nicht die vorgeschriebene Schutzbrille trägt. Stellt der Sicherheitsbeauftragte Mängel fest, meldet er sie umgehend seinem Vorgesetzten, der die Mängel beseitigen lassen muss. Als Fachmann vor Ort soll der Sicherheitsbeauftragte nicht nur "meckern", sondern auch konstruktive Vorschläge machen. Beides macht er am besten schriftlich.

Der Sicherheitsbeauftragte ist seinen Kollegen gegenüber nicht weisungsbefugt. Er hat Mängel dem Vorgesetzten zu melden und Vorschläge zur Abstellung der Mängel zu unterbreiten. Außerdem sollte der Sicherheitsbeauftragte im Sinne des Unfallschutzes auf seine Kollegen einwirken.

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten keine Meister, leitende Angestellte oder sonstige Vorgesetzte zum Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kommt für die Bestellung ebenfalls nicht in Frage.

Sicherheitsbeauftragter kann jeder Mitarbeiter im Betrieb werden. Eine fachliche Voraussetzung gibt es nicht. Allerdings sollte sich der Kandidat/die Kandidatin durch Verantwortungsbewusstsein und eine vorbildliche Verhaltens- und Arbeitsweise auszeichnen. Darüber hinaus sind Vertrauen und Anerkennung der Kollegen sowie Kommunikationsfähigkeiten gute Voraussetzungen für den Sicherheitsbeauftragten. Die nötigen Arbeitsschutzkenntnisse erwirbt er in einem Seminar der Berufsgenossenschaft.

Die Arbeit als Sicherheitsbeauftragter ist eine ehrenamtliche Tätigkeit während seiner Arbeitszeit. Ein Sicherheitsbeauftragter kann nicht zugleich Sicherheitsfachkraft (FASi) sein. Sicherheitsbeauftragter kann nur ein Mitarbeiter aus der eigenen Betriebsstätte werden. FASi kann auch ein Externer sein. Der Sicherheitsbeauftragte untersteht als Mitarbeiter direkt seinem Vorgesetzten, die Sicherheitsfachkraft dagegen direkt der Betriebsleitung.

Jeder Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeitern muss mindestens einen Sicherheitsbeauftragten haben. Die genaue Anzahl hängt von der Betriebsgröße ab. Angaben dazu enthält die DGUV Voschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Weitere Informationen auch unter Downloads.

Betriebsarzt

Die Pflicht einen Betriebsarzt zu bestellen, leitet sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ab. Der Umfang der betriebsärztlichen Betreuung hängt von der Betriebsart, der Beschäftigtenzahl, der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und von der Betriebsorganisation ab.

Bei Betriebsärzten handelt es sich um Ärzte mit einer speziellen arbeitsmedizinischen Zusatzausbildung. Grundsätzlich hat der Unternehmer die Wahl zwischen der Betreuung durch einen eigenen Betriebsarzt, einen externen Betriebsarzt oder durch einen Arbeitsmedizinischen Dienst. Bei der Auswahl eines externen Arbeitsmedizinischen Dienstes sollte darauf geachtet werden, dass die Einrichtung ein Zertifikat der Gesellschaft für Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung (GQA) vorweisen kann.

Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsarztes sind im § 3 Arbeitssicherheitsgesetz beschrieben. Dazu gehören unter anderem die Beratung des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz, die Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer und die Beobachtung der Durchführung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Darüber hinaus gibt es bestimmte Tätigkeiten, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nötig machen, wie z. B. der Umgang mit Gefahrstoffen. In der DGUV-Vorschrift 2 werden Einsatzzeit und Mindestbelegschaftsgröße für die Tätigkeit der Betriebsärzte geregelt.

Bei der Bestellung und Abberufung des Betriebsarztes muss der Betriebsrat einbezogen werden. Außerdem sind Betriebsärzte bei der Ausübung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Wie alle Ärzte, sind sie nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) ergibt sich aus Paragraf 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Näheres regelt die DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Die FASi hat die Aufgabe, den Arbeitgeber bei Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen, wobei die Verantwortung für Arbeitsschutz und -sicherheit beim Unternehmer verbleibt.

Die FASi ist bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei und untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebes. Sollte sie einen Mangel bemerken, so hat sie den Leiter des Betriebes davon in Kenntnis zu setzen und ggf. eine Empfehlung zur Abstellung des Mangels zu geben. Sollte sich die FASi nicht mit dem Leiter des Betriebes einigen können, kann sie den Vorschlag direkt an den Arbeitgeber weiterleiten. Sollte auch dieser die Durchführung der empfohlenen Maßnahmen ablehnen, so ist dies schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Außerdem ist der Betriebsrat davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer akuten schweren Gefährdung kann die FASi Weisungen erteilen, um einen unverhältnismäßig großen Schaden abzuwenden, jedoch nur, falls keine Aufsichtsperson anwesend und die Gefahr nicht auf andere Weise abzuwenden ist. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die Weisungsbefugnis der FASi im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die FASi bei ihren Aufgaben zu unterstützen und die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung zu schaffen. So hat der Arbeitgeber, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die FASi ist außerdem über befristet eingestellte oder dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassene Personen zu informieren.

Aufgrund ihrer bedeutenden Aufgaben unterliegt die FASi einem besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. So bedarf eine Einstellung oder Abberufung der FASi einer Zustimmung des Betriebsrates. Zudem darf die FASi nicht benachteiligt werden.

Die FASi hat einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Fortbildung. Sie ist für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Fortbildungslehrgänge werden u. a. von den Berufsgenossenschaften angeboten. Die Berufsgenossenschaften sind nach § 23 SGB II verpflichtet, die entsprechenden Lehrgänge für ihre Mitgliedsunternehmen kostenlos anzubieten und die entstehenden Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen.

Die FASi muss einen Nachweis der vorhandenen Fachkunde erbringen. Die Anforderungen sind in Paragraf 4  DGUV Vorschrift 2 zu finden.

Die FASi muss nicht unbedingt ein eigener Angestellter sein. Auch Externe können bestellt werden. Welcher Weg der bessere ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich bietet sich aber aufgrund des regelmäßigen Schulungsaufwandes eine interne Lösung eher für größere Unternehmen an.

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