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Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer

Die Strom- und Energiesteuer stellen für Unternehmen einen zusätzlichen und stetig steigenden Kostenfaktor sowie administrativen Aufwand dar. Für bestimmte Unternehmen, insbesondere die des produzierenden Gewerbes, sieht das Energie- und Stromsteuerrecht Möglichkeiten zur Steuerentlastung vor, um die im internationalen Vergleich hohe Energie- und Stromsteuerbelastung in Deutschland auszugleichen.

Die DIHK hat eine chronologische Übersicht (Stand 04/2021) der zu beachtenden Fristen mit Blick auf die Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich erstellt. Die Übersicht zeigt die wichtigsten im Jahresverlauf anstehenden Anzeige- und Meldefristen (siehe "Downloads").

 

Steuersätze und Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe

Energie- und Stromsteuer sind Mengensteuern und somit unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. Die Energiesteuersätze für die verschiedenen Brennstoffe finden Sie in § 2 des Energiesteuergesetzes. Die Stromsteuer finden Sie in § 3 des Stromsteuergesetzes.

Eine Übersicht über die verschiedenen Entlastungs- und Befreiungsmöglichkeiten bei der Energie- und Stromsteuer hat die IHK Lippe zu Detmold auf ihrer Homepage gut aufgearbeitet.

 

Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer

Seit vielen Jahren bieten die Industrie- und Handelskammern online ein kostenfreies Excel-Tool an. Dieses Berechnungstool und Merkblatt  wird von der IHK Lippe zu Detmold erstellt und gepflegt, das die möglichen Erstattungsansprüche nach den §§ 51 bis 55 Energiesteuergesetz bzw. nach §§ 9 bis 10 Stromsteuergesetz berechnet.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können mit dem Tool einfach und schnell ihre Erstattungs- und Entlastungsansprüche berechnen.
 
Welche Möglichkeiten der Energie- und Stromsteuerrückerstattung die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nutzen können, erklärt das ebenfalls aktualisierte IHK-Merkblatt mit den entsprechend verlinkten Unterlagen.

 

Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Stromerzeugung

Die Steuerentlastung für KWK-Anlagen und Stromerzeugung in Deutschland hat sich zum 1. Januar 2024 geändert. Die vollständige Entlastung (§ 53a Abs. 6 EnergieStG) ist entfallen, stattdessen gilt eine teilweise Entlastung (bspw. 4,42 €/MWh Erdgas) für effiziente Anlagen. Die Stromsteuerentlastung (§ 9b StromStG) wurde für 2024 – 2026 auf 20 €/MWh erhöht.

Nähers dazu auch auf der Homepage des Zolls: Zoll online - Vollständige Steuerentlastung.

Die Neuregelung der teilweisen Steuerentlastung gilt auch für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Es wird empfohlen, die spezifischen Sätze für den eingesetzten Brennstoffe  zu prüfen.

 

Beantragung einer Entlastung

Die Beantragung einer Entlastung der Strom- oder Energiesteuer erfolgt beim zuständigen Hauptzollamt. Die Anträge müssen in der Regel bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr eingereicht werden.

Weiterführende Informationen sowie alle notwendigen Dokumente zur Beantragung gibt es auf der Internetseite des Zolls unter:

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