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Besondere Ausgleichsregelung

Für die Gewährung der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

1) Antragsberechtigt im Antragsjahr sind Unternehmen:

  • Stromkostenintensive Unternehmen mit der Branchenzugehörigkeit gemäß der Listen 1 und 2 der Anlage 4 zu § 64 EEG 2017 und selbständige Teile von Unternehmen der Liste 1 der Anlage 4 zu § 64 EEG 2017 sowie
  • Unternehmen, die für das Begrenzungsjahr 2014 einen rechtsgültigen Bescheid erhalten haben, aber die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, weil sie keiner begünstigten Branche nach Liste 1 oder 2 angehören oder als Liste 2-Unternehmen die Stromkostenintensität von 20 % nicht erreichen (Härtefallregelungen nach § 103 Absatz 4 EEG 2017),
  • Schienenbahnen (Begriff der Schienenbahnen siehe § 3 Nummer 40 EEG 2017, Anspruchsvoraussetzungen siehe § 65 Absatz 1 EEG 2017, Sonderregelung siehe § 65 Absatz  3 bzw. Absatz 4 EEG 2017) und
  • Neu gegründete Unternehmen, soweit sie die Voraussetzung gemäß § 64 Absatz 4 EEG 2017 erfüllen, können einen Antrag stellen.

Der Nachweis der Antragsvoraussetzungen muss in jedem Fall auf der Grundlage von handelsrechtlich geprüften Jahresabschlüssen für die jeweils heranzuziehenden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre erfolgen. Dies gilt auch für nach dem Handelsgesetzbuch nicht prüfungspflichtige Unternehmen. Ohne die jeweils erforderlichen geprüften Jahresabschlüsse ist eine positive Bescheidung nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass Überleitungsrechnungen zu erstellen sind, um die Daten aus den Jahresabschlüssen in die Bruttowertschöpfungsrechnungen nachvollziehbar zu transferieren. (Quelle BAFA)

2) Die Stromkostenintensität (Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung) muss mindestens 14 Prozent bei Unternehmen der Liste 1 und 20 Prozent bei Unternehmen der Liste 2 aufweisen. Mit der Anhebung soll die aufgrund der steigenden EEG-Umlage ebenfalls steigende Stromkostenintensität nachvollzogen und ein Hineinwachsen bislang nicht entlasteter Unternehmen in die BesAR vermieden werden. Zu berücksichtigen sind künftig bei der Aufstellung der Stromkosten die Kosten aus umlagepflichtiger Eigenerzeugung (im wesentlichen Neuanlagen) und bei der anzulegenden Bruttowertschöpfung Leiharbeitsverhältnisse.

3) Alle Unternehmen in der BesAR müssen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50.001 bzw. EMAS) betreiben. 

4) Der reduzierte Umlagesatz beträgt grundsätzlich 15 Prozent des allgemeinen Satzes. Darüber hinaus ist eine Begrenzung der Umlagekosten auf 4 Prozent bzw. 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung vorgesehen („Cap“ und „Super-Cap“), wobei allerdings eine Mindestumlage von 0,1 ct/kWh gilt.

5) Es gilt eine Mindestabnahme von 1 GWh pro Jahr, die zudem in voller Höhe belastet wird.

 

Merkblätter

Neu (Stand: 19.05.2019): Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein neues Merkblatt zum Thema Abgrenzung von Drittstrommengen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregel des EEG veröffentlicht (siehe "Downloads").

Die aktuellen Merkblätter zur Antragstellung finden Sie auf der Homepage der BAFA.

Hinweis im Rahmen der Corna-Krise

Eine unvollständige Antragstellung bis zum 30.06.2020 wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie wertet das BAFA als "höhere Gewalt". Lesen Sie dazu den entsprechenden Hinweis des BAFA.

Das BAFA hat für den diesjährige Informationstag zur Besonderen Ausgleichsregelung die geplanten Vorträge als Video on demand-Lösung zur Verfügung gestellt. Das Format überzeugt und dürfte für viele Antragsteller eine große Hilfe darstellen. Die Präsentationen der Referenten sind hier abrufbar.

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