PDF wird generiert
Bitte warten!

Energieeffizienzgesetz - neue Verpflichtungen für Unternehmen

Am 20.10.2023 hat der Bundesrat das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gebilligt. Der Bundespräsident hat es zwischenzeitlich unterzeichnet. Somit ist es am 17.11.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit am 18.11.2023 in Kraft getreten. Mit dem EnEfG werden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt.

Das Gesetz setzt absolute Primär- und Endenergieeinsparziele. Bis 2045 soll der Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2008 um 45 Prozent gesenkt werden. Das Gesetz steht hier als Download zur Verfügung.

Aufzeichung des DIHK-Webinars vom 13.10.2023

Was bringt "Das neue Energieeffizienzgesetz"? Bei dem gleichnamigen Webinar stellten die DIHK-Experten Sebastian Bolay und Erik Pfeifer am 13. Oktober 2023 den bis dato bekannten Sachstand vor. Hier gibt es die Aufzeichnung.

Verschärfung der Energiemanagement- und Auditpflicht

Die noch ausstehende aber notwendige Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) voraugesetzt, sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh künftig verpflichtet alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen und

  • innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.
  • Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer (Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein EMS/UMS mindestens mit folgenden zusätzlichen Anforderungen eingeführt haben:

  • Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

Verpflichtung zur „klimaneutralen“ Stromversorgung von Rechenzentren (externe und unternehmensinterne)

An den Betrieb von Rechenzentren werden zukünftig erhöhte Anforderungen bzgl. der Energieeffizienz und der Nutzung von erneuerbarem Strom gestellt. Betreiber müssen ab 1. Januar 2024 50 Prozent ihres Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 100 Prozent.

Verpflichtende Nutzung von Abwärme in Unternehmen

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.

Die Unternehmen müssen u. a. Informationen über die jährliche Wärmemenge, die maximale thermische Leistung und das durchschnittliche Temperaturniveau auf Verlangen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weitergeben und diese Informationen außerdem jedes Jahr an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die sie auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.

Zwischenzeitlich hat das BMWK erste Informationen zur Umsetzung der Abwärmeplattform (und der damit verbundenen Informationspflicht bis 01.01.2024 bzw. 31.03.2024) veröffentlicht. Demnach wird die Übermittlungspflicht (und die entsprechende Bußgeldbewehrung) für sechs Monate ausgesetzt.

Klimaneutrale Unternehmen

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärmenutzung.

Bußgelder

Bußgelder werden bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Verstoß gegen die Regelungen des EnEfG bis zu 100.000 Euro fällig.

Hinweis: Der Unternehmensbegriff erfasst „immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile.“ Die erfolgreiche Einrichtung eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems „schließt mit dem ISO 50.001 Zertifizierung (ISO 50.001 Zertifikat) / dem Eintrag ins EMAS-Register (EMAS Urkunde) ab“. Bei der Bestimmung des relevanten Endenergieverbrauchs wird im Wesentlichen auf die bestehenden Regelungen/Ausführungen der Energieauditpflicht (EDL-G) verwiesen – mit der Ausnahme, dass beim EnEfG auch Flugzeugtreibstoffe einzubeziehen sind. Auch hier stellt das BAFA ein entsprechendes Merkblatt zur Verfügung (Link siehe nebenstehend).

Quellen: IHK Lippe zu Detmold und DIHK

Stand: 28.11.2023

Seiten-ID: 4389
Zum Seitenanfang springen